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10.12.2021
Transfer Pricing

Public Country by Country Reporting: EU veröffentlicht Richtlinie zur Einführung

Durch die im Amtsblatt der EU am 01.12.2021 veröffentlichte Richtline zum Public Country by Country Reporting werden bestimmte Unternehmensgruppen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bei Überschreiten der Umsatzschwelle zukünftig verpflichtet, einen sogenannten Ertragssteuerbericht zu erstellen und offenzulegen. Das erklärte Ziel ist es, die öffentliche Kontrolle der Ertragssteuerbelastung von Unternehmen durch steigende Transparenz zu erhöhen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Unternehmen zum Wohle der Gesellschaften beitragen.

Hintergrund

Am 01.12.2021 veröffentlichte die Europäische Union („EU“) im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2021/2101 vom 24.11.2021, die die Richtlinie 2013/34/EU ändert. Dadurch werden bestimmte Unternehmensgruppen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bei Überschreiten der Umsatzschwelle zukünftig verpflichtet, einen sogenannten Ertragssteuerbericht, der auch als Public Country by Country Reporting („Public CbCR“) bezeichnet wird, zu erstellen und offenzulegen.

Das erklärte Ziel der Änderung der Richtlinie ist es, die öffentliche Kontrolle der Ertragssteuerbelastung von Unternehmen durch steigende Transparenz zu erhöhen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Unternehmen zum Wohle der Gesellschaften beitragen.

Gemäß dem Wortlaut der Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die nationale Regelung, mit der die Richtlinie umgesetzt wird, spätestens auf am oder nach dem 22.06.2024 beginnende Geschäftsjahre Anwendung findet.

Betroffene Unternehmen

Die neuen Offenlegungspflichten betreffen Unternehmensgruppen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren konsolidierte Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro erzielen und einen Sitz oder Niederlassung in der EU haben. Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, besteht die Option, den Schwellenwert in die jeweilige Landeswährung umzurechnen sowie um 5% auf- oder abzurunden.

Gemäß der Richtlinie sind die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsunternehmen des obersten Mutterunternehmen dafür verantwortlich, dass der Public CbCR erstellt, offengelegt und zugänglich gemacht wird. Der Abschlussprüfer wird zukünftig verpflichtet, in seinem Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das von ihm geprüfte Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem Prüfungsjahr voranging, zu der Aufstellung und Offenlegung des Public CbCR verpflichtet war und ob das Unternehmen der entsprechenden Verpflichtung nachgekommen ist.

Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat ansässig sind und auch ansonsten in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder Betriebsstätte haben, werden von der Verpflichtung, ein Public CbCR zu erstellen, ausgenommen.

Zudem sind auch Finanzinstitute von den Regelungen des Public CbCR ausgenommen, sofern diese bereits ein öffentliches länderspezifisches Reporting gemäß der Richtline 2013/36/EU erstellen und gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie alle eigenen Tätigkeiten und die Tätigkeiten ihrer verbundenen Unternehmen in diesem Reporting angeben.

Inhalte des Public CbCR

Das Public CbCR verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Unternehmenszahlen innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Bilanzstichtag auf ihrer Homepage oder im nationalen Handelsregister zu veröffentlichen. Die folgenden Angaben müssen nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zukünftig für jeden Mitgliedstaat getrennt in mindestens einer Amtssprache der EU der Öffentlichkeit kostenlos, elektronisch und maschinenlesbar offengelegt werden:

  1. Den Namen der Konzernobergesellschaft bzw. des Einzelunternehmens, das den Public CbCR aufstellt, das betreffende Geschäftsjahr, die verwendete Währung,
  2. eine kurze Beschreibung der ausgeübten Geschäftstätigkeiten,
  3. die Zahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr in Vollzeitäquivalenten,
  4. die Summe aus Nettoumsatzerlösen, sonstigem betrieblichen Einkommen, Einkommen aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhalten Dividenden, der Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen sowie Zinsen und ähnlichen Erträge im Geschäftsjahr.
  5. der Betrag des erzielten Gewinns oder Verlust vor Ertragsteuern im Geschäftsjahr,
  6. den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird,
  7. die Ertragsteuer Zahlungen auf Kassenbasis einschließlich Quellensteuern anderer Gesellschaften in Bezug auf Zahlungen des Unternehmens,
  8. den einbehaltenen Gewinn zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Hiermit sind die Gewinne gemeint, für die noch kein Ausschüttungsbeschluss vorliegt.

Die Nettoumsätze umfassen die Umsätze aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen.

Die für die Angaben des Public CbCR verwendete Währung soll der Währung entsprechen, in der das oberste Mutterunternehmen seinen Abschluss aufstellt. Diese Regelung gilt nicht, sofern das oberste Mutterunternehmen nicht in einem Steuerhoheitsgebiet der EU seinen Sitz hat und dem Tochterunternehmen, das unter die Offenlegungspflichten des Public CbCR fällt, nicht die für Aufstellung des Public CbCR notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss das Tochterunternehmen den Public CbCR in der Währung erstellen, in der es seine Jahresabschlüsse offenlegt.

Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf Basis einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die der Ertragsbesteuerung unterliegen kann.

Diese Informationen müssen nicht nur für jeden Mitgliedstaat der EU, sondern zusätzlich auch für die Steuerhoheitsgebiete offengelegt werden, die am 1. März des Geschäftsjahres für das der Public CbCR erstellt wird, auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete stehen. Für alle anderen Steuerhoheitsgebiete sollen die oben dargestellten Informationen aggregiert dargestellt werden.

Zudem sieht die Richtlinie eine Regelung vor, wonach Unternehmen bestimmte Informationen nicht veröffentlichen müssen, sofern die Veröffentlichung dieser Informationen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Markstellung des Unternehmens bedeuten würde, das die entsprechenden Informationen veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser Informationen kann so um 5 Jahre verzögert werden. Nach Ablauf von 5 Jahren müssen, gemäß der Richtlinie, die zurückbehaltenen Informationen dann in dem zu erstellenden Public CbCR veröffentlicht werden. Allerdings besteht für Angaben für die Steuerhoheitsgebiete, die gemäß der Einstufung der EU als nicht kooperativ gelten, keine Möglichkeit, die Veröffentlichung von bestimmten Informationen aufzuschieben.

Würdigung und Ausblick

Unternehmensgruppen, die künftig von den Offenlegungspflichten des Public CbCRs betroffen sind, sollten bereits jetzt damit beginnen, einen Prozess zu etablieren, der zum einen die fristgerechte Veröffentlichung der erforderlichen Daten gewährleistet, aber zum anderen mittels einer sachgerechten Darstellung – ggf. durch ergänzende Erläuterungen – dem Risiko einer Fehlinterpretation der Daten aktiv begegnet.

In dieser Hinsicht empfiehlt sich ein Risk-Check hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Veröffentlichung der geforderten Unternehmensinformationen, u.a. auf die öffentliche Meinung Ein rechtzeitiger Check bietet die Chance, sich auf mögliche kritische Fragen der Öffentlichkeit vorzubereiten und eine entsprechende Kommunikationsstrategie zu entwickeln.

Offen bleibt, wie der jeweilige nationale Gesetzgeber die Möglichkeit auslegt, die Veröffentlichung von bestimmten Informationen um 5 Jahre aufzuschieben. Hier lautet unsere Empfehlung, die nationale Gesetzgebung genau zu verfolgen.

Fundstelle

Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Text von Bedeutung für den EWR), Amtsblatt der EU vom 01.12.2021, L 429/1, ​EUR-Lex - Document 32021L2101​

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