Die OECD hat am 05.11.2019 die nunmehr achte Aktualisierung ihrer „Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting“ veröffentlicht. Die aktualisierte Leitlinie soll grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 01.01.2020 beginnen.
Die OECD Leitlinie sowie ihre Aktualisierungen sollen eine konsistente Umsetzung des länderbezogenen Berichts gewährleisten, um Diskrepanzen zwischen nationalen Gesetzen und OECD Leitlinien im Hinblick auf das CbCR zu vermeiden. Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte der achten Aktualisierung dieser Leitlinie aus November 2019 vorgestellt.
Seit der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in § 138a AO ist eine inländische Konzernobergesellschaft, deren Konzernabschluss mindestens ein/e ausländische/s Unternehmen oder Betriebsstätte umfasst und deren konsolidierte Umsatzerlöse mehr als EUR 750 Mio. betragen, gemäß § 138a Abs. 1 AO dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht, das sogenannte Country-by-Country Reporting (CbCR), zu erstellen (siehe auch Deloitte Serviceangebot). Da für die Umsetzung des CbCR bisher wenig Erfahrungswerte vorliegen, kommt es in der Unternehmenspraxis bislang immer wieder zu Unsicherheiten und Klärungsbedarf.
Seit 2016 reagiert die OECD mit Aktualisierungen der betreffenden Leitlinie, welche die Anforderungen an das CbCR aus OECD-Sicht präzisieren und die Umsetzung erleichtern. Hierbei stellt die Leitlinie allerdings lediglich eine aus deutscher Sicht rechtlich nicht verbindliche Empfehlung der OECD dar, die allerdings grundsätzlich als Auslegungshilfe für die nationalen Regelungen ergänzend herangezogen werden.
Nachfolgend werden die wesentlichen Aktualisierungen der OECD Leitlinie näher beleuchtet.
Bisher war es multinationalen Unternehmen (MNU) überlassen, ob konzerninterne Dividenden im Jahresergebnis vor Ertragssteuern (EBT) ausgewiesen wurden oder nicht. Dieses Wahlrecht wurde nunmehr gestrichen und festgelegt, dass Dividenden nicht als Erträge in die Kalkulation des EBT eingehen sollen. Damit soll eine konsistente Behandlung von Dividenden bei Umsatzerlösen und dem Jahresergebnis erreicht werden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2020 begonnen haben und für die diese Aktualisierung daher noch nicht gilt, wird eine Erläuterung dieses Sachverhalts in Tabelle 3 empfohlen.
Während für die Informationen in Tabelle 1 des CbCR bisher Angaben in ganzen Zahlen verlangt wurden, besteht gemäß der aktualisierten Leitlinie nunmehr die Möglichkeit, angemessene Rundungen in Tabelle 1 vorzunehmen, sofern diese den Informationsgehalt des CbCR nicht beeinträchtigen. Für Euro- und Dollarwerte wird währungsbasiert beispielsweise eine Rundung auf volle Tausender als akzeptabel bezeichnet. Die OECD behält sich bezüglich des Umgangs mit Rundungen Änderungen vor.
Die Börsennotierungsfiktion greift dann, wenn eine Konzernobergesellschaft aufgrund nationaler Vorschriften nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss zu erstellen. In diesem Fall tritt die Fiktion ein, dass alle diejenigen Gesellschaften zur Unternehmensgruppe der Konzernobergesellschaft zählen, die sie in den konsolidierten Abschluss einbeziehen müsste, wenn sie an der (nationalen) Wertpapierbörse notiert wäre. Die OECD schlägt nun in der aktualisierten Leitlinie vor, dass Rechtsordnungen, die über keine Wertpapierbörse verfügen, auf andere Rechtsordnungen verweisen, die für eine solche Fiktion geeignet wären. Da Deutschland über Wertpapierbörsen verfügt, sind diese Ausführungen der OECD für deutsche Unternehmen von geringer Relevanz.
Üblicherweise werden Jahres- und Konzernabschlüsse für einen Zeitraum von zwölf Monaten angefertigt. In einigen Fällen, beispielsweise im Gründungsjahr oder im Falle einer Änderung des Bilanzstichtags, kann es zu abweichenden Wirtschaftsjahren (von mehr oder weniger als 12 Monate) kommen. In der aktualisierten Leitlinie stellt die OECD klar, dass das CbCR für denselben Zeitraum zu erstellen ist, wie das Wirtschaftsjahr der Konzernobergesellschaft. Ferner wird bestätigt, dass die Konzernobergesellschaft in jedem Falle ein CbCR zu erstellen hat, auch wenn ihr Wirtschaftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst.
In Tabelle 3 stellen die Unternehmen zusätzliche Informationen bereit, die zum Verständnis der in den Tabellen 1 und 2 des CbCR enthaltenen Angaben beitragen. Die OECD stellt in der aktualisierten Leitlinie nunmehr klar, dass für jegliche Angaben in den Tabellen 1 und 2 eine entsprechende Quellenangabe mitsamt Beschreibung in Tabelle 3 aufzuführen sei. Die Wahl der Quellen steht den Unternehmen nach wie vor frei, sie sollte jedoch im Zeitablauf konsistent sein.
Im Dialog zwischen OECD und Finanzbehörden wurden, auf Basis der gewonnenen Erfahrungswerte, häufig auftretende Fehler bei der Erstellung des CbCR gesammelt (OECD: Common Errors). Allerdings werden hier lediglich, neben den bereits beschriebenen Änderungen, leicht feststellbare Formfehler sowie Anleitungen im Umgang mit dem XML-File der OECD behandelt.
Angesichts der bestehenden Unsicherheiten in der Unternehmenspraxis ist jede Aktualisierung der Leitlinien der OECD willkommen zu heißen. Dennoch gestaltet sich eine entsprechende Anwendung seitens der Unternehmen nach wie vor schwierig, da die Richtlinien der OECD keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für die Unternehmen entfaltet, die vielmehr an das jeweils geltende nationale Recht gebunden sind, das von den OECD-Empfehlungen abweichen kann. Zudem bleiben weiterhin Fragen wie die Korrekturpflicht ungeklärt. Es besteht also kontinuierlicher Klärungsbedarf.
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