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15.04.2016
Transfer Pricing

Italien: Einführung der Patentbox

Am 10.11.2015 wurden nach dem Stabilitätsgesetz 2015 die Modalitäten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung der neuen italienischen Patentbox veröffentlicht.

Durch die Patentbox-Regelung wird eine Befreiung bei der Körperschaftsteuer sowie der regionalen Wertschöpfungssteuer für Einkünfte, die aus immateriellen Wirtschaftsgütern wie z.B. Patenten, Knowhow und anderem geistigem Eigentum stammen, gewährt.

Die Befreiung beträgt 30 % und 40 % der entsprechenden Einkünfte für die Geschäftsjahre 2015 und 2016. Ab dem Geschäftsjahr 2017 beträgt die Steuerbefreiung 50 %. Entscheidet man sich für die Ausübung der Patentbox-Regelung, so ist sie für 5 Haushaltsjahre wirksam und eine Widerrufung ist nicht möglich.

Voraussetzung für die Anwendung der Patentbox-Regelung sind die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch den Steuerpflichtigen selbst oder in Kooperation mit Universitäten oder Forschungsinstituten. Maßgeblich hierfür ist das wirtschaftliche Recht, die entsprechenden immateriellen Wirtschaftsgüter (IWG) nutzen zu dürfen. So gehören zu den Einkommensarten, die unter die Befreiung fallen, auch Lizenzeinnahmen, Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von IWG und Schadensersatz aus Patentverletzungen.

Diese Begünstigung steht sowohl italienischen als auch ausländischen Unternehmen zur Verfügung, wenn der ausländische Steuerpflichtige über gewerbliche Einkünfte aus einer Betriebsstätte in Italien verfügt und in einem Staat ansässig ist, der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien hat und der einen effektiven Informationsaustausch in Steuersachen mit Italien durchführt.

Kein Anspruch auf die Patentbox-Regelung haben die Unternehmen, die sich im Konkursverfahren oder in der Liquidation befinden.

Die Steuerbefreiung ist anwendbar nicht nur auf Patente, sondern auch auf Software, Marken, Know-how, Prozesse, Formeln und Muster, die potenziell unter Rechtschutz stehen können.

Die Höhe der Begünstigung ist davon abhängig, in welchem Verhältnis die qualifizierten Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Entwicklung und Verwertung des IP zu den Gesamtausgaben für diese Tätigkeiten stehen (der sog. Nexus-Ansatz – übergangsweise bis 2018 ist auch ein modifizierter Nexus-Ansatz möglich, wenn eine solche Ermittlung nicht separat für einzelne IWG möglich ist sondern nur aggregiert über alle IWG). Ausgaben für die Wartung bzw. Verbesserung / Weiterentwicklung können hierfür ebenfalls herangezogen werden, Zinsaufwendungen bzw. weitere Kosten, die keinen direkten Bezug zu den IWG aufweisen, nicht. Die Förderung der entsprechenden Lizensierung von Markenrechten ist derzeit noch möglich, wird aber langfristig aufgrund der Unvereinbarkeit mit der BEPS Initiative 5 als problematisch angesehen.

Zur Ausübung der Patentbox-Regelung ist in den meisten Fällen ein Vorabverständigungsverfahren (APA) notwendig, insbesondere wenn es sich um Lizenzgebühren oder Eigentumsübertragungen innerhalb eines Konzerns handelt. Ein APA ist auch für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erforderlich, unabhängig von den Kontrahenten. Einfache Einkünfte aus Lizenzgebühren und Übertragung von Eigentumsrechten an Fremde Dritte erfordern kein APA.

Die Patentbox-Regelung wurde bereits auch in mehreren anderen Ländern, wie etwa in Belgien, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Portugal, teilweise in der Schweiz, Spanien, Ungarn, UK und Zypern eingeführt.

Im Vordergrund dieser Regelung steht die Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im jeweiligen Land.

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