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25.02.2014
Transfer Pricing

Frankreich beschließt neues Gesetz zur Übermittlung von Verrechnungspreisinformationen an die Steuerverwaltung

Seit dem 08.12.2013 müssen französische Konzernunternehmen umfassend vorab Informationen zu Verrechnungspreisen an die französische Steuerverwaltung übermitteln.

Ziel des verabschiedeten Gesetzes ist es, den französischen Steuerbehörden eine effizientere Auswahl von Unternehmen für die Prüfung von Verrechnungspreisen zu ermöglichen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes, sind die Steuerpflichtigen nun verpflichtet, Auszüge ihrer Verrechnungspreisdokumentation sechs Monate nach Einreichung ihrer Steuererklärung den Steuerbehörden vorzulegen. Diese Auszüge müssen folgende Informationen beinhalten:

  • Allgemeine Informationen über den Konzern als Ganzes. Dies beinhaltet neben einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftstätigkeiten, eine Liste immaterieller Wirtschaftsgüter (Patente, Handelsnamen etc.) sowie Angaben zu den Verrechnungspreisrichtlinien des Konzerns.
  • Spezifische Informationen über die französische Konzerngesellschaft. Insbesondere beinhaltet dies eine Übersicht aller Transaktionen (Art und Umfang) mit verbundenen Unternehmen und den angewandten Verrechnungspreismethoden.

Das neue Gesetz gilt für alle Unternehmensformen, einschließlich Betriebsstätten, welche unter die allgemeine französische Dokumentationspflicht fallen. Insbesondere müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen hat einen jährlichen Bruttoumsatz oder Bruttoanlagevermögen in Höhe von mindestens 400 Millionen Euro;
  • Das Unternehmen ist, direkt oder indirekt, zu mindestens 50% an einem Unternehmen beteiligt, welches das 400 Millionen Euro Kriterium erfüllt;
  • Mehr als 50% des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens werden, direkt oder indirekt, von einem Unternehmen gehalten, welches das 400 Millionen Euro Kriterium erfüllt; oder
  • Das Unternehmen ist Teil einer Organschaft und eines der Mitglieder erfüllt das 400 Millionen Euro Kriterium.

Die neue Regelung gilt ab dem 8.12.2013, d.h. alle französischen Konzerngesellschaften, die ihre jährliche Steuererklärung nach oder am 08.12. 2013 abgeben haben, müssen die neuen Vorschriften bereits beachten. Dies sollte für alle Unternehmen zutreffen, deren Geschäftsjahr im oder nach dem September 2013 geendet hat.

Die neuen Vorschriften ersetzen keine bestehenden Regelungen, sondern sind eine zusätzliche Verpflichtung für französische Konzerngesellschaften. Die französischen Steuerbehörden sind nach geltendem Recht berechtigt die vollständige Verrechnungspreisdokumentation am ersten Tag der Betriebsprüfung anzufragen. Theoretisch könnte dies bereits einige Tage nach dem Einreichen der Steuererklärung der Fall sein. Für die Praxis empfiehlt es sich daher die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu erstellen.

Im neuen Gesetz sind keine Strafen für Steuerpflichtige vorgesehen, die den neuen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies sollte aber nicht dazu führen, die neuen Anforderungen nicht zu beachten, denn es ist zu vermuten, dass Unternehmen die die Informationen nicht zeitgerecht übermitteln höchstwahrscheinlich bald Gegenstand einer Überprüfung ihrer Verrechnungspreise durch die Steuerbehörden werden. Im Falle einer solchen Betriebsprüfung beträgt die Strafe für die Nicht-Vorlage einer angeforderten Verrechnungspreisdokumentation 5% des Anpassungsbetrages bzw. mindestens
10.000 € pro geprüften Jahr.

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