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20.04.2018
Transfer Pricing

Einreichung des Master Files in China – wie soll der Steuerpflichtige verfahren

Für die multinationalen Konzerne, die mehrere Konzerngesellschaften in China haben, stellt sich die Frage, an welches Finanzamt das Master File abzugeben ist und ob das Master File an alle zuständigen Finanzämter in China abgegeben werden muss. Die SAT hat zu dieser Frage Stellung genommen.

Am 04.04.2018 hat die oberste chinesische Finanzbehörde, die „State Administration of Taxation" („SAT“), die „Bekanntmachung über die Einreichung und über Verwaltungsverfahren des Master Files“ (in folgende „Bekanntmachung Nr. 14“) veröffentlicht, die zur Klarstellung des Verwaltungsverfahrens bezüglich des Master Files in China dient. Eine detaillierte Auslegung zu dieser Bekanntmachung Nr. 14 wurde am 12. 04.2018 ebenfalls von der SAT veröffentlicht.

Vereinfachte Einreichungsverfahren

Werden die Konzerngesellschaften in China mehr als zwei zuständigen Steuerbehörden zugeordnet, kann der Konzern das Master File an eine der zuständigen Steuerbehörden der Konzerngesellschaften einreichen. Die anderen Konzerngesellschaften in China können von der Einreichung des Master Files freigestellt werden, wenn eine der Konzerngesellschaften das Master File aus eigener Initiative bei den zuständigen Steuerbehörden abgegeben hat.

Die Definition „aus eigener Initiative“ gilt als erfüllt, wenn die Konzerngesellschaft das Master File vor einer formellen Verrechnungspreis-Betriebsprüfung abgibt. Reicht eine Konzerngesellschaft das Master File nach Anforderung der Steuerbehörden während einer Verrechnungspreis-Betriebsprüfung ein, werden die anderen Konzerngesellschaften nicht von der Einreichungspflicht des Master Files befreit. Die anderen Konzerngesellschaften in China können das Master File an eine der ihr zuständigen Steuerbehörden abgeben (sog. „Vereinfachte Einreichungsverfahren“ kann dennoch bei den restlichen Konzerngesellschaften angewendet werden.)

Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Einreichungsverfahrens

  • Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Erstellung eines Master Files in China (Unternehmen haben das Master File zu erstellen, wenn sie Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im relevanten Wirtschaftsjahr haben und (1) der Konzern ein Master File erstellt hat (oder hätte erstellen müssen) oder (2) die Volumen ihrer verbundenen Transaktionen im relevanten Wirtschaftsjahr 1 Mrd. CNY (ca. 136 Mio. Euro) überschreiten.
  • Die Konzerngesellschaften in China werden mehr als zwei Steuerbehörden zugeordnet;
  • Die Gesellschaft reicht das Master File aus eigener Initiative ein.

Verfahren bei Anforderung von Steuerbehörden

Wurde das Master File schon aus eigener Initiative im Rahmen des vereinfachten Einreichungsverfahrens an eine zuständige Steuerbehörde abgegeben, müssen die weiteren Konzerngesellschaften ihr jeweils zuständiges Finanzamt nur schriftlich informieren hinsichtlich:

  • Zeit der Einreichung des Master Files;
  • Name und relevanten Informationen der Steuerbehörden, welche das Master File empfangen hat.

Zeitliche Anwendung

Die Bekanntmachung Nr. 14 ist ab dem 20.05.2018 anzuwenden.

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