Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/transfer-pricing/das-eu-verrechnungspreisforum-hat-einen-ueberarbeiteten-entwurf-zu-compensating-adjustments-dh-nachtraeglichen-verrechnungspreisanpassungen-durch-den-steuerzahler-selbst-veroeffentlicht.html
16.12.2013
Transfer Pricing

EU-Verrechnungspreisforum: Überarbeiteter Entwurf zu Compensating Adjustments veröffentlicht

Das EU-Verrechnungspreisforum hat es sich zum Ziel gesetzt praktische Lösungsvorschläge für Probleme, die sich aus der Durchführung von Compensating Adjustments (im Folgenden "Preisanpassungen") ergeben, zu formulieren. Hierzu wurde bereits ein Bericht erstellt, der Gegenstand von Diskussionen war. Der jetzt veröffentlichte Entwurf berücksichtigt die bisher hervorgebrachten Argumente und Kommentare.

Problemstellung
Nachträgliche Preisanpassungen sind in der Verrechnungspreispraxis von Unternehmen in vielen Bereichen gängiger Usus geworden. So sollen Preisanpassungen Abweichungen zwischen Plan- und Istwerten ausgleichen und sind idealerweise so ausgestaltet, dass laufend (zB quartalsweise) die Ergebnisentwicklung der Gesellschaft(en) im Konzern beobachtet werden. Mithilfe von Gegensteuerungsmaßnahmen, etwa in Form der Veränderung von Warenpreisen, soll ein im Vorfeld ermitteltes fremdübliches Ergebnis erzielt werden. Eine andere Form der Preisanpassung ist die Jahresendanpassung, durch die sichergestellt werden soll, dass eine Vergütung erreicht wird, welche den ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten (immateriellen) Wirtschaftsgütern der jeweiligen Konzerngesellschaft entspricht. Beispielhaft ist von einer (Routine)Vertriebsgesellschaft auszugehen, deren Vergütung unter Heranziehung einer paneuropäischen Datenbankstudie – Verrechnungspreismethode TNMM – ermittelt wird. Liegt nun das tatsächlich erzielte Ergebnis zum Jahresende hin außerhalb der interquartilen Bandbreite, so würde durch den Konzern eine Jahresendanpassung auf einen Wert innerhalb der Bandbreite erfolgen. Doppelbesteuerung droht, wenn eine der Finanzverwaltungen in den beteiligten Staaten die vorgenommene Anpassung nicht akzeptiert.

Die Diskussion um Preisanpassungen betrifft im Kern die Grundprinzipien der Verrechnungspreisgestaltung. So stehen sich grundsätzlich zwei Ansätze gegenüber:

  • Ex-ante Ansatz (“arm's length price setting approach“): Im Rahmen dieses Ansatzes gilt ein Verrechnungspreis als fremdüblich, falls der Steuerpflichtige darlegen kann, dass er im Zeitpunkt der Transaktion, gegengeben den vorhandenen Informationen, einen fremdüblichen Preis festgelegt hat, unabhängig, welches tatsächliches Ergebnis sich schließlich einstellt (vgl. Tz. 3.69 OECD Verrechnungspreisleitlinien).
  • Ex-post Ansatz (“arm's length outcome testing approach”): Im Rahmen dieses Ansatzes gilt ein Verrechnungspreis als fremdüblich, falls der Steuerpflichte darlegen kann, dass das tatsächliche Ergebnis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, unabhängig davon, wie der Verrechnungspreis ursprünglich festgelegt wurde (vgl. Tz. 3.70 OECD Verrechnungspreisleitlinien).

Diskutierter Ansatz des EU-Verrechnungspreisforums
In dem Diskussionspapier schlägt das EU-Verrechnungspreisforum folgende Maximalvoraussetzungen vor, um die Durchführung von Preisanpassungen anzuerkennen:

  • Die Erträge und Aufwendungen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die kommerziellen und finanziellen Beziehung müssen symmetrisch ermittelt werden, d.h. dass für die betreffende Transaktion derselben Preis zwischen den verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt wird, also auch nach einer Preisanpassung.
  • Der Steuerpflichtige folgende Voraussetzungen erfüllt:
    -   der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls hinreichende Anstrengungen unternommen, um ein fremdübliches Ergebnis zu erreichen,
    -   der Steuerpflichtige kann darlegen aus welchen Gründe sein angestrebtes Ergebnis nicht erzielt wurde,
    -   der Steuerpflichtige die Anpassung symmetrisch in den betroffenen Ländern durchführt,
    -   der Steuerpflichtige einen konsistenten Ansatz über die Jahre verfolgt,
    -   der Steuerpflichtige die Anpassungen vor Abgabe der Steuerklärungen durchführt,
    -   die Anpassung Eingang in die Buchhaltung findet, sofern dies zumindest eines der beteiligten Länder verlangt.
     

Fazit

Nachträgliche Preisanpassungen werden von Finanzverwaltungen immer noch in vielen Ländern der Höhe aber auch dem Grunde nach abgelehnt, bzw. kritisch hinterfragt. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz ist die Auseinandersetzung des EU-Verrechnungspreisforums mit der Problematik nachträglicher Preisanpassungen daher zu begrüßen. Verbindliche Vereinbarungen zu Preisanpassungen hinsichtlich Akzeptanz, Durchführung und Höhe würden für betroffene Unternehmen eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

Insbesondere von der dt. Finanzverwaltung wird regelmäßig argumentiert, dass die Preisanpassungen nicht auf klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarungen beruht und damit dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist (vgl. Tz. 3.4.12.8 Verwaltungsgrundsätze-Verfahren). In der dt. Betriebsprüfungspraxis empfiehlt es sich deshalb, auf die ergangene Rechtsprechung zu der Sperrwirkung von Art. 9 OECD Musterabkommen zu verweisen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 - I R 75/11).

 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.