Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/transfer-pricing/country-by-country-reporting-uebersicht-ueber-den-aktuellen-stand-der-umsetzung-in-den-einzelnen-laendern.html
13.04.2016
Transfer Pricing

Country-by-Country-Reporting: Übersicht über den aktuellen Stand der Umsetzung in den einzelnen Ländern

Im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die finalen Berichte ihres „Base Erosion and Profit Shifting“ Aktionsplanes. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Planes sind die in Maßnahme 13 enthaltenen Vorschläge zum Country-by-Country-Reporting („CbC-Reporting“).

Hintergrund

Die OECD-Vorschläge sehen vor, dass das CbC-Reporting grundsätzlich ab einem Konzernumsatz im vorangegangen Wirtschaftsjahr in Höhe von EUR 750 Mio. jährlich, für Wirtschaftsjahre beginnend mit Ablauf des 31.12.2015, durch die Konzernmutter zu erstellen ist. Zudem kann das CbC-Reporting auf die lokale Gesellschaft übergehen, wenn sie hierzu von der im Ausland ansässigen Konzernmutter angewiesen wurde, die Konzernmutter in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht verpflichtet ist ein CbC-Reporting zu erstellen, kein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit dem Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter besteht sowie wenn ein automatischer Informationsaustausch bei bestehendem Abkommen nicht stattfindet und die Finanzverwaltung die lokale Gesellschaft hierüber informiert hat.

Um Wirksamkeit zu entfalten, sind die Vorschläge der OECD in nationales Recht zu überführen. Diese Umsetzung wird bereits durch verschiedene OECD und Nicht-OECD-Staaten vorangetrieben. Grundsätzlich folgen diese Staaten hierbei den Vorschlägen der OECD und sehen eine Einführung des CbC-Reportings mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen, vor. Ebenso soll das CbC-Reporting grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende bei den lokalen Finanzverwaltungen eingereicht werden. Der erforderliche Konzernumsatz wird meist in nationaler Währung ausgedrückt und orientiert sich an den vorgeschlagenen EUR 750 Mio. Die Vorschläge zum Übergang der Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings von einer im Ausland ansässigen Konzernmutter auf eine lokale Konzerngesellschaft werden jedoch meist nicht einheitlich in nationales Recht umgesetzt.

Konzerne sollten daher bereits jetzt ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der OECD-Vorschläge in ihren jeweiligen Konzernländern richten, um die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das konzernbezogene CbC-Reporting frühzeitig abschätzen zu können. So können Situationen entstehen, in denen der Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter keine Vorschriften zu Erstellung des CbC-Reportings eingeführt hat, dieses dennoch aufgrund lokaler Regelungen in den einzelnen Staaten zu erstellen ist. Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Grenzen des Konzernumsatzes oder durch Wechselkursschwankungen kann ebenfalls eine Verpflichtung zur Erstellung eines CbC-Reports entstehen, obwohl die Umsatzgrenze im Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter nicht überschritten wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen soll im Folgenden auf die Besonderheiten bei der Umsetzung der OECD-Vorschläge in nationales Recht eingegangen werden, wobei der Schwerpunkt auf der Beschreibung etwaiger Abweichungen von den OECD-Vorschlägen liegt.

Umsetzung des CBC-Templates in nationales Recht

Australien

Das CbC-Reporting ist in Australien ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als AUD 1 Mrd. zu erstellen. Die Ausgestaltung des auszufüllenden CbC-Templates befindet sich zurzeit noch in Abstimmung. Sofern das durch die im Ausland ansässige Konzernmutter erstellte CbC-Reporting nicht übermittelt wird, kann eine Übermittlung über bisher nicht näher definierte Zweitmechanismen stattfinden. Sollte die Konzernmutter in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zum CbC-Reporting verpflichtet sein, sollten die lokalen Finanzbehörden kontaktiert werden, um mögliche Optionen zu diskutieren. So besteht z.B. in 2016 noch die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings zu beantragen.

China

Der chinesische Entwurf zum CbC-Reporting sieht vor, dass dieses ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als RMB 5 Mrd. zu erstellen sein soll und zusammen mit der Steuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum einzureichen ist. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten Chinas zu berücksichtigen, so dass das CbC-Reporting um Risikoeinstufungen, Standortvorteile und Wertschöpfungsanalysen erweitert werden soll. Der Entwurf sieht den Übergang der Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings auf die lokale Gesellschaft bisher lediglich dann nicht vor, wenn der automatische Informationsaustausch fehlschlägt.

Dänemark

Das CbC-Reporting ist in Dänemark ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als DKK 5,6 Mrd. zu erstellen. Es bestehen keine erheblichen Abweichungen zu den OECD-Vorschlägen.

Frankreich

Das CbC-Reporting ist in Frankreich ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Sollte eine ausländische Konzernmutter einer lokalen Gesellschaft nicht in einem, „transparenten Land“ ansässig sein, d.h. in einem Land ohne vergleichbare CbC-Regelungen und ohne ein Abkommen zum automatischem Informationsaustausch, geht die Pflicht zum CbC-Reporting auf die lokale Gesellschaft über, es sei denn, eine andere Gesellschaft in einem „transparenten“ Land wurde angewiesen das CbC-Reporting zu erstellen. Mögliche Strafzahlungen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben können bis zu EUR 100.000 betragen.

Indien

Der indische Entwurf zum CbC-Reporting sieht vor, dass dieses ab dem 31.03.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen sein wird und zusammen mit der Steuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum einzureichen ist. Zur Ermittlung der entscheidenden Grenze des Konzernumsatzes soll der Wechselkurs des letzten Tages des vorangegangen Wirtschaftsjahres angewandt werden.

Irland

Das CbC-Reporting ist in Irland ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Die Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings geht zusätzlich auch dann auf die lokale Konzerngesellschaft über, wenn die durch die Konzernmutter hierzu verpflichtete Konzerngesellschaft dieses nicht erstellt. Allgemein wird herausgestellt, dass nur solche Informationen in den CbC-Report aufgenommen werden können, die der lokalen Gesellschaft tatsächlich vorliegen oder die sie rechtlich anfordern kann.

Italien

Das CbC-Reporting ist in Italien ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Eine Einreichungsfrist wurde noch nicht festgelegt. Zudem ist es zurzeit noch ungewiss, ob die Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings auch von im Ausland ansässigen Konzernmüttern auf lokale Betriebsstätten übertragen werden kann.

Japan

Der japanische Entwurf zum CbC-Reporting sieht vor, dass dieses ab dem 01.04.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als YEN 100 Mrd. elektronisch und in englischer Sprache zu erstellen sein wird. Sofern die japanischen Anforderungen weitestgehend beachtet werden und die japanische Finanzverwaltung hierüber informiert wird, kann die Erstellung des CbC-Reportings von der japanischen Konzernmutter auf eine andere Konzerngesellschaft übertragen werden. Darüber hinaus ist das CbC-Reporting durch eine lokale Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte zu erstellen, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Konzernmutter ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und das CbC-Reporting der japanischen Finanzverwaltung nicht zur Verfügung gestellt wird. Mögliche Strafzahlungen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben sind vorgesehen, jedoch wurden diese noch nicht spezifiziert.

Kanada

Der kanadische Bundeshaushalt für 2016-2017 schlägt vor, das CbC-Reporting einzuführen und gibt erste Indikationen zu dessen Ausgestaltung. So soll das CbC-Reporting ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen sein. Wesentliche Abweichungen von den OECD-Vorschlägen sind bisher nicht ersichtlich. Endgültige Klarheit kann hier aber nur der finale Entwurf bzw. die tatsächliche Umsetzung des CbC-Reportings in nationales Recht geben.

Mexiko

Das CbC-Reporting ist in Mexiko ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als MXN 12 Mrd. zu erstellen. Sofern die Konzernmutter im Ausland ansässig ist und die mexikanische Finanzverwaltung das CbC-Reporting nicht im Wege des Informationsaustauschs erhält, kann die lokale Gesellschaft aufgefordert werden, das CbC-Reporting innerhalb von 120 Tagen zu erstellen.

Niederlande

Das CbC-Reporting ist in den Niederlanden ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Es bestehen keine signifikanten Abweichungen zu den OECD-Vorschlägen.

Polen

Das CbC-Reporting ist in Polen ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mrd. innerhalb der Frist zur Erstellung der Steuererklärung zu erstellen. Darüber hinaus ist schriftlich zu bestätigen, dass die vollständige lokale Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde.

Portugal

Das CbC-Reporting ist in Portugal ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von EUR 750 Mio. zu erstellen sowie auf elektronischem Weg einzureichen. Es bestehen keine signifikanten Abweichungen zu den OECD-Vorschlägen. Sofern Steuerpflichtige den neuen Regelungen nicht folgen, sind Strafzahlungen zwischen EUR 500 und 10.000 möglich.

Südafrika

Südafrika hat am 12.04.2016 einen Entwurf zur Umsetzung des CbC-Reportings in nationales Rechts veröffentlicht.

Spanien

Das CbC-Reporting ist in Spanien ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Die Pflicht zur Erstellung des CbC-Reportings kann ausdrücklich auch auf lokale Betriebsstätten ausländischer Unternehmen übergehen.

USA

Der amerikanische Entwurf zum CbC-Reporting sieht vor, dass dieses mit Wirkung für Wirtschaftsjahre beginnend mit Veröffentlichung der Regelungen und einem Konzernumsatz von mehr als USD 850 Mio. zu erstellen sein wird und zusammen mit der Steuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum einzureichen ist. Das CbC-Reporting wird den Ländern zur Verfügung gestellt werden, mit denen die USA ein Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen haben. Sollte die im Ausland ansässige Konzernmutter nicht verpflichtet sein ein CbC-Reporting zu erstellen, so sieht der aktuelle Entwurf der CbC-Regelungen nicht vor, dass die Pflicht zur Erstellung auf die lokale Konzerngesellschaft übergeht.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Das CbC-Reporting ist im Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2016 und einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. zu erstellen. Der Konzernumsatz wird diesbezüglich mit dem durchschnittlichen Wechselkurs des vorangegangen Wirtschaftsjahres in GBP umgerechnet. Sofern die Konzernmutter im Ausland ansässig ist, sind die lokalen Gesellschaften verpflichtet ebenfalls ein CbC-Reporting für ihren Teilkonzern zu erstellen. Diese Regelung gilt auch für lokale Betriebsstätten ausländischer Konzerngesellschaften. Sie findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Finanzverwaltung des Vereinigten Königreiches direkt oder über ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch das durch eine Konzerngesellschaft erstellte CbC-Reporting einschließlich der lokalen Gesellschaften zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus kann eine lokale Gesellschaft auch freiwillig das CbC-Reporting für den Konzern erstellen, worüber die Finanzverwaltung des Vereinigten Königreiches fristgerecht durch die Konzernmutter zu informieren ist.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.