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19.08.2016
Transfer Pricing

Brasilien: Konzerninterne Finanztransaktionen und Darlehensbeziehungen

Im Folgenden wird ein Überblick über die Regularien zu konzerninternen Finanztransaktionen in Brasilien gegeben und die kritischen Aspekte bei dessen Anwendung erläutert.

Behandlung von konzerninternen Darlehensbeziehungen in Brasilien

Mit den Neuerungen des am 28. Dezember 2012 veröffentlichten Gesetzes 12,766/12 näherte sich das brasilianische Recht insofern an internationale Standards an, dass sich die maximal abzugsfähigen Zinsaufwendungen (im Falle eines brasilianischen Darlehensnehmers) bzw. die minimal anzusetzenden Zinserträge (im Falle eines brasilianischen Darlehensgebers) ebenfalls über einen Basiszinssatz sowie einen Risikozuschlag („Spread“) ermittelt werden sollen.

Der Referenzzinssatz variiert dabei abhängig von den zugrundeliegenden Konditionen des Darlehensvertrages (fixe vs. variable Verzinsung, Währung und Markt). Der Spread wird dagegen zukünftig vom Finanzministerium vorgegeben und beziffert sich seit August 2013 auf ein Maximum von 3,5% für „Inbound“ und ein Minimum von 2,5% für „Outbound“ Transaktionen. Aufgrund der fehlenden Angaben im ersten Halbjahr 2013 konnte für Transaktionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. August 2013 vereinbart wurden, ein Aufschlag von 0% zur Bestimmung des aus Brasilianischer Sicht akzeptablen Verrechnungspreises verwendet werden.

Die Basiszinssätze (Maximum für Inbound- und Maximum für Outbound-Zahlungen) für ab dem 1. Januar 2013 neu geschlossene oder geänderte Darlehensverträge sehen wie folgt aus (vgl. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 12,766/12 vom 27. Dezember 2012):

Währung Markt Art Basiszinssatz
USD Fremder Markt Feste Verzinsung Marktzinssatz für im Ausland in USD emittierte brasilianische Staatsanleihen
Real Fremder Markt Feste Verzinsung Marktzinssatz für im Ausland in Real emittierte brasilianische Staatsanleihen
Andere Fremder Markt Andere 6-Monats-Libor für die im Vertrag zugrunde gelegte Währung
Real Fremder Markt Variable Verzinsung Wird durch Finanzministerium bestimmt

In den Fällen, in den kein LIBOR-Wert in der gewünschten Währung verfügbar ist, soll der 6-Monats LIBOR in US-Dollar verwendet werden.

Hierbei sei angemerkt, dass der Zeitpunkt der Bestimmung der Fremdüblichkeit der Finanztransaktion nun zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen muss und nicht periodisch, wie noch zuvor gefordert. Dies stellt eine Verbesserung dar, da der Steuerzahler nun nicht mehr dem Risiko ausgesetzt ist, dass sich ändernde Umstände mit Einfluss auf die Höhe der Zinssätze zu unterschiedlichen Bedingungen für die Verprobung desselben Darlehens ergeben. An dieser Stelle sei ferner angemerkt, dass „alte“ Darlehensverträge bis zu ihrer Fälligkeit auch den alten Gesetzesbestimmungen unterliegen („Grandfathering“).

Jegliche Darlehens- und Finanztransaktionen mit verbundenen Unternehmen im Ausland unterliegen der sog. „IOF“ (Steuer auf Finanztransaktionen). Wird eine Finanzierungsdienstleistung von der brasilianischen Gesellschaft angenommen, so wird eine Steuer in Höhe von 0,38% auf den in ausländischer Währung vertraglich vereinbarten Betrag fällig.

Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen („Thin Capitalization Rules“)
Die Gesetzesbestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen bei Darlehenstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen wurden bereits in 2010 eingeführt. Die Regeln berücksichtigen sowohl das Verhältnis zwischen Kreditgeber und -nehmer, als auch den Standort der jeweiligen Gesellschaft, wodurch der entsprechend anwendbare Verschuldungsgrad (Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital) bestimmt wird:

  • Zinszahlungen von oder an eine Gesellschaft sind bis zu einem Verhältnis von 2:1 abzugsfähig. In einem zweiten Schritt darf auch der gesamte Verschuldungsgrad ein Verhältnis von 2:1 nicht übersteigen, damit Zinszahlungen abzugsfähig bleiben.
  • Zinszahlungen von oder an eine Gesellschaft in einem aus brasilianischer Sicht „steuerpriviligierten“ Land sind lediglich bis zu einem Verhältnis von 0,3:1 abzugsfähig.

Eine Übersicht der entsprechenden Länder wird in regelmäßigen Abständen von der brasilianischen Finanzverwaltung veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass Ende 2015 die Niederlande wieder auf die sog. „Greylist“ aufgenommen wurden (siehe Brazil Tax Alert vom 21.12.2015).

Die bestehenden Regelungen befinden sich derzeit auf dem Prüfstand. Ziel einer Neuregelung ist eine Annäherung an die Empfehlungen der OECD hinsichtlich des Missbrauchs von DBA Regelungen (BEPS Aktionspunkt 5) zu erreichen. Es fanden bis zum 10.06.2016 öffentliche Konsultationen hierzu statt und es wird mit einer bevorstehenden Gesetzesänderung gerechnet (siehe Tax@hand vom 01.06.2016).

Praktische Implikationen
Bei internen Darlehenstransaktionen entstehen regelmäßig Diskrepanzen durch den unklaren Wortlaut im Gesetz. Wie bereits erläutert, richten sich die Vorgaben des Gesetzes in gewisser Weise nach Marktpreisen. Allerdings sind diese aus ökonomischer Sicht unvollständig, da Faktoren wie Laufzeit, Höhe des Darlehens und Bonität des Darlehensnehmers außer Acht gelassen werden. Gerade diese sind aber für eine marktkonforme Bewertung eines Darlehens essentiell. Ungeachtet dieser Ungenauigkeit, lässt der aktuelle Gesetzeswortlaut Spielraum für Interpretationen. Dies kann am besten anhand eines kurzen Beispiels für den Marktzinssatz verdeutlicht werden:

Ein brasilianisches Tochterunternehmen erhält ein Darlehen in BRL (brasilianische Real) von der Muttergesellschaft im Ausland mit einer festen Verzinsung. Für diese sehr einfache Klassifizierung sieht das Gesetz folgende Vergleichsdaten vor. Es gilt der Marktzinssatz für im Ausland in Real emittierte brasilianische Staatsanleihen. Durch die sehr vagen Voraussetzungen, insbesondere durch das Außerachtlassen der Laufzeit, wird es sehr schwer die Vergleichsdaten eindeutig zu bestimmen. Bei den anzuwendenden Vorgaben kommen meist eine Vielzahl unterschiedlicher Vergleichszinssätze in Frage, wobei es keine offizielle Aussage gibt, welcher dieser Zinssätze letztendlich angewandt werden soll. Somit besteht ein hohes Anpassungsrisiko, da die brasilianische Finanzverwaltung aus unterschiedlichen Gründen einen alternativen Zinssatz für angemessen halten könnte.

Back-to-back Transaktionen
In der Vergangenheit wurde in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert, ob brasilianische Verrechnungspreisregelungen ebenfalls bei reinen back-to-back Transaktionen anzuwenden seien, da bei diesen Geschäften in Brasilien Waren weder physisch ein- noch ausgeführt werden. Der Erlass 1.312/12 stellt klar, dass back-to-back Transaktionen gleichwertig zu anderen konzerninternen Transaktionen zu behandeln sind und somit ebenfalls den brasilianischen Verrechnungspreisregelungen unterliegen. Bei back-to-back Transaktionen muss daher nachgewiesen werden, dass die im Gesamtgeschäft erzielte Gewinnmarge aus Einkauf und Wiederveräußerung im Einklang mit den lokalen Verrechnungspreisregeln steht. Dies bedeutet, dass lediglich die von der brasilianischen Gesellschaft erzielte Bruttomarge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss. Bei back-to-back Darlehenstransaktionen ist nur der Teil der Zinszahlungen abzugsfähig, der die Höhe der eingehenden Zahlung bei der brasilianischen Gesellschaft nicht übersteigt.

Literatur

  • Natale/Nicacio in Transfer Pricing & Intra-Group Financing, IBFD-Publikation, 2015
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