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18.04.2017
Transfer Pricing

BMF: Schreiben zur „Namensnutzung im Konzern“ veröffentlicht

 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 07.04.2017 ein BMF-Schreiben zur Namensnutzung im Konzern veröffentlicht. Das Schreiben gibt dem Steuerpflichtigen Hinweise, wie die Finanzverwaltung die Nutzung des Firmennamens im Konzern sowie auch weitergehender die konzerninterne Markenverrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beurteilt.

 Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 07.04.2017 das BMF-Schreiben zur Namensnutzung im Konzern veröffentlicht („BMF-Schreiben-Namensnutzung“). Mit diesen Schreiben wird die Finanzverwaltung angewiesen, wie sie die Namensnutzung und die Überlassung von Markenrechten zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG einheitlich zu behandeln hat. Das BMF-Schreiben-Namensnutzung unterscheidet hierbei die „bloße“ Namensnutzung im Sinne der Firma nach § 17 HGB von der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten.

Überblick

Zum Hintergrund siehe Deloitte Tax-News

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über wesentliche Punkte des BMF-Schreibens-Namensnutzung:

Nach einer kurzen Einführung stellt das BMF-Schreiben-Namensnutzung die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Abs. 4 AStG vor. Hierbei wird auch auf die verschiedenen Änderungen des § 1 Abs. 4 AStG (bzw. § 1 Abs. 5 AStG a.F.) eingegangen. Es wird festgehalten, dass auch vor dem Veranlagungszeitraum 2013 ein konkludent abgeschlossener Lizenzvertrag beispielsweise hinsichtlich einer Namensnutzung für eine Berichtigung der Einkünfte gemäß § 1 Abs. 1 AStG genügt. Solch eine Nutzungsvereinbarung sei gemäß BMF-Schreiben-Namensnutzung im Übrigen regelmäßig ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall.

Einschränkend gilt gemäß BMF-Schreiben-Namensnutzung das Obige nicht, falls sich alleine aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die zwei ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine Verrechnung vornehmen würden.

In einem nächsten Schritt stellt das BMF-Schreiben-Namensnutzung die Vorteile der Nutzung eines Markenrechts dar, nämlich beispielsweise absatzfördernde oder preiserhöhende Wirkung. Zusammenfassend wird abschließend festgehalten, dass bei Identität der zur Nutzung überlassenen Unternehmensnamen und der Unternehmensmarke für die Bewertung keine Differenzierung vorzunehmen ist.

Bezüglich der Entgeltfähigkeit dem Grunde nach ist gemäß dem BMF-Schreiben-Namensnutzung die Frage entscheidend, ob der Namens- oder Markeninhaber gegenüber dem Nutzer das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit besitzt, ihn von der Nutzung auszuschließen. Dies ist entsprechend nach dem jeweiligen lokalen Recht zu prüfen.

Abschließend gibt das BMF-Schreiben-Namensnutzung Anweisungen zur Entgeltfähigkeit der Höhe nach sowie deren Ermittlung. So ist der Höhe nach nur ein Entgelt zu verrechnen, falls der Lizenznehmer ex-ante einen wirtschaftlichen Vorteil erwartet. Zur Illustration stellt das BMF Schreiben Namensnutzung unterschiedliche Fallkonstellationen vor, beispielsweise in Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten (grundsätzlich keine Verrechnung geboten) oder Produktions- bzw. Dienstleistungsverrechnung (grundsätzlich eine Verrechnung geboten). Für die Ermittlung des Entgelts ist regelmäßig der hypothetische Fremdvergleich zu verwenden. Der Ansatz eines Schadensersatzanspruches genügt dem Fremdvergleichsgrundsatz im Regelfall nicht, so das BMF-Schreiben-Namensnutzung.

Würdigung und Handlungsempfehlungen

 Das BMF-Schreiben-Namensnutzung wurde von Unternehmen und Beratern gleichermaßen seit langem erwartet. Auf Grund der hohen Relevanz und der bestehenden Unsicherheiten bei dem Thema „Markenverrechnung im Konzern“ ist Klarheit zu der Auffassung der Finanzverwaltung sicherlich begrüßenswert. Auf folgende Punkte möchten wir insbesondere hinweisen:

  • Mit Bezug auf die Namensnutzung im Konzern geht das Schreiben über die BFH Rechtsprechung zur Entgeltfähigkeit der reinen Namensnutzung im Konzern hinaus. Demnach soll eine Entgeltfähigkeit dem Grunde nach lediglich dann nicht bestehen, wenn eine „bloße Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, die mit der Namensnutzung […] verbunden sein können“ vorliegt und sich „[…] allein aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben“.
  • Da der Höhe nach gemäß dem BMF-Schreiben-Namensnutzung regelmäßig der hypothetische Fremdvergleich zu verwenden ist, ist die Perspektive des Lizenzgebers also auch des Lizenznehmers einzunehmen. In viele Fällen dürfe die Verwendung des Firmennamens/der Marke einen Vorteil für beide Seiten darstellen: Beispielsweise Lizenzgeber - Kommunikation an seine globalen Kunden auch im Markt ABC vertreten zu sein; Lizenznehmer - Kommunikation an die globalen Kunden, zum Konzern XYZ zugehörig zu sein. Gegebenenfalls kann dies zu einer Lizenz der Höhe 0 führen (bzw. zu jeder anderen vom Steuerpflichtigen mit Hilfe des hypothetischen Fremdvergleichs als zutreffenden ermittelten Wert für die Lizenz). Wird dies von dem Steuerpflichtige ausreichend dokumentiert, so sollte aufgrund der Beweislastregeln eine Anpassung dieses Lizenzsatzes für die Betriebsprüfung regelmäßig nicht möglich sein.
  • Der Verrechnungspreisdokumentation kommt in dieser Hinsicht somit eine besondere, in der Praxis nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
  • Es fehlt in dem Schreiben an Aussagen zur DEMPE-Analyse und z. B. zur Frage, welchen Beitrag Vertriebsgesellschaften zur Markenbildung beitragen. Da dies gerade im internationalen Umfeld eine regelmäßig kontrovers diskutierte Frage darstellt, wäre hier mehr Klarheit bzgl. der Auffassung der dt. Finanzverwaltung hilfreich.
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