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23.09.2016
Verfahrensrecht

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesrat nimmt Stellung

In seiner Stellungnahme vom 23.09.2016 hat der Bundesrat einige Änderungen zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie empfohlen. Insbesondere betrifft dies die vorgesehene Erleichterung bei der Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nach § 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 22.06.2016 das Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung 2016“ beschlossen, in dem unter anderem die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG II) angekündigt wurde, um die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 erreichten erheblichen Entlastungen der Wirtschaft fortzuführen.

Einen entsprechenden Regierungsentwurf verabschiedete die Bundessregierung am 12.08.2016 (siehe Deloitte Tax-News).
Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Sitzung am 23.09.2016 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf verabschiedet.

Stellungnahme Bundesrat

Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO)
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Neuregelung, durch die die Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine entfallen soll (siehe Deloitte Tax-News) wird hinsichtlich ihrer bürokratieentlastenden Wirkung vom Bundesrat bezweifelt. Der Bundesrat empfiehlt diese Regelung zu streichen. Nimmt eine Rechnung auf einen Lieferschein Bezug, weil sie aus mehreren Dokumenten besteht (31 UStDV) und sich aus diesem die durch § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ergeben, darf ein solcher Lieferschein nicht vernichtet werden. Dies gilt sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Unternehmen mit einer vereinfachten Einnahmen- Überschussrechnung (§ 22 UStG).Demnach würde die neue Regelung nach Auffassung des Bundesrats, eher einen Mehraufwand verursachen, weil sich die betroffenen Unternehmen zunächst Klarheit über die von ihnen zu erfüllenden Aufbewahrungspflichten verschaffen müssten.

Aufgrund der im Regierungsentwurf vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung bestünde die Gefahr, dass auch im Fall des Verweises in der Rechnung auf den Lieferschein der Lieferschein entsorgt wird, auch wenn dies nicht der Intension des Gesetzgebers entspreche. Der Wegfall der Aufbewahrungsfrist stünde der Verfahrensvereinfachung im Rahmen der Nachweisführung für die Steuerbefreiung von Umsätzen bei der Ausfuhr und von innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei der den Unternehmern zu gestanden wird den Nachweis durch entsprechende Lieferscheine zu führen, entgegen. Zudem kollidiere diese Maßnahme mit dem Kernanliegen, Steuerbetrug wirksam zu bekämpfen. Lieferscheine seien oft der einzige Anhaltspunkt für die Steuerfahndung Steuerhinterziehungen im Bereich der Bargeschäfte aufzudecken, da diese auch Informationen enthalten würden, die eine Rechnung gemäß § 14 UStG nicht zwingend enthalten muss. Eine Rechnung enthalte häufig keine „Gratisleistungen“, die jedoch unter dem Blickwinkel eines „geldwerten Vorteils“ steuerlich relevant seien.

Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Gegengenäußerung die Stellungnahme des Bundesrates kommentieren und beides an den Bundestag als Bestandteil der weiteren Gesetzesberatung im Bundestag weiterleiten.

Fundstelle
Bundesrat, Stellungnahme vom 23.09.2016, BR-Drs. 437/16 (B)

Weitere Fundstellen
Bundesrat, Empfehlung der Ausschüsse vom 09.09.2016, BR-Drs.437/1/16

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