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20.07.2016
Verfahrensrecht

Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie: BMWi legt Referentenentwurf vor

Aktuell: Am 03.08.2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Gegenüber dem Referentenentwurf kommt es im Regierungsentwurf zu einer steuerrelevanten Veränderung: Eine Anhebung der Grenzen für die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer wird nicht weiter verfolgt.
 

In seinem Referentenentwurf für ein 2. Bürokratieentlastungsgesetz plant das BMWi, zur Entlastung der Wirtschaft von Bürokratie, weitere Maßnahmen und Gesetzesanpassungen, sowie die Veränderung einzelnen Betragsgrenzen. Dies betrifft unter anderem Regelungen im Steuerbereich.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat in den letzten zwei Jahren schon wichtige Vorhaben zum Abbau bürokratischer Belastung in Angriff genommen. Anknüpfend daran, hat die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 22.06.2016 das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2016 beschlossen, in dem unter anderem die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes angekündigt wird um die mit dem ersten Bürokratieentlastunggesetz im Jahre 2015 (siehe Deloitte Tax-News) erreichten erheblichen Entlastungen der Wirtschaft fortzuführen.

Regelungen des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf sieht folgende steuerliche Kerninhalte vor:

Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
Die Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, soll künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden. Gleiches soll für versandte Lieferscheine gelten - deren Aufbewahrungszeit wird mit dem Versand der Rechnung ablaufen. (§ 147 Abs. 3 S. 3 und 4 – neu – AO-E).

Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen
Derzeit sind Lohnsteueranmeldungen quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro beträgt. Diese Grenze soll von 4.000 Euro auf 5.000 Euro ab dem Jahr 2017 Euro angehoben werden. Ziel ist es hier, eine Entlastung auf Seiten der Arbeitgeber und der Finanzverwaltung zu schaffen. (§ 41a Abs. 2 EStG-E)

Anhebung der sog. Kleinunternehmergrenze
Durch den § 19 Abs. 1 S. 1 des UStG soll der Grenzbetrag für die so genannten Kleinunternehmerregelungen von derzeit 17.500 Euro auf einen maßgebenden Umsatz in Höhe von 20.000 Euro erhöht werden. (§ 19 Abs. 1 UStG-E)

Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen
Die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen soll von 150 auf 200 Euro angehoben werden. (§ 33 UStDV-E)

Anwendung
Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren soll nach der parlamentarischen Sommerpause beginnen, das Gesetz voraussichtlich im Spätherbst verabschiedet werden, Die Änderungen sollen dann zum 1.1.2017 Inkrafttreten.

Fundstelle
BMWi, Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

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