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11.12.2014
Verfahrensrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige: Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
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Der Bundestag folgte in seiner Sitzung am 04.12.2014 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 03.12.2014 und nahm den Regierungsentwurf zur Änderung der AO und des EGAO, der vor allem die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige zum Thema hat, an. Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren wäre die Zustimmung des Bundesrates in seiner Sitzung am 19.12.2014.

Hintergrund

Bereits im Rahmen der Fachministerkonferenz (FMK) am 09.05.2014 wurden Vorschläge zur Verschärfung der Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige gemacht und einige Eckpunkte beschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Diese Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Referentenentwurf vom 27.08.2014 (siehe Deloitte-Tax-News) aufgegriffen und vom Bundeskabinett am 24.09.2014 mit dem Regierungsentwurf, der in einigen Punkten vom Referentenentwurf abwich (siehe Deloitte-Tax-News), verabschiedet. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 07.11.2014  entschieden, keine Einwände gegen den Regierungsentwurf zu erheben.

Gesetzesbeschluss Bundestag

In seiner Sitzung am 04.12.2014 folgte der Bundestag der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 03.12.2014 und nahm den Regierungsentwurf zur Änderung AO und des EGAO, der vor allem die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige zum Thema hat, an. Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014.

Die geplanten Änderungen betreffen:

Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Drittstaaten (§ 170 Abs. 6 AO-E)

  • Die Festsetzungsfrist für Steuern auf Kapitalerträge aus Drittstaaten, mit denen keine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen wurde, soll zukünftig erst ab Kenntnis der Finanzbehörde, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen.
     

Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO-E)

  • Künftig müssen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, gemacht werden. Dadurch soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, eine Besteuerung für zehn Jahre durchzuführen, ohne, wie bisher, schätzen zu müssen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist in § 376 AO (zehn Jahren bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung und fünf Jahren in allen anderen Fällen) bleibt jedoch bestehen.
  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung: Der Kreis derer, denen gegenüber die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gem. § 196 AO zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führt, wird auf den Begünstigten der Steuerhinterziehung und dessen Vertreter ausgeweitet. Außerdem wird nicht mehr nur auf den Täter, sondern einen „an der Tat Beteiligten“ (also auch den Anstifter oder Gehilfen) abgestellt. Allerdings ist der Ausschluss auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung beschränkt.
  • Der Sperrgrund "Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung" (§ 371 Absatz 2 Nr. 1c AO) soll auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung begrenzt werden. Damit bleibt eine Selbstanzeige für die Zeiträume möglich, die nicht von der Außenprüfung umfasst sind, § 371 Absatz 2 Satz 2 AO.
  • Aufnahme Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde, der zu einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Nachschau erscheint und sich ausweist, soll zukünftig ebenfalls die Wirksamkeit der Selbstanzeige verhindern. 
  • Hinterziehungsbetrag und Schwere der Hinterziehung: Eine Selbstanzeige soll keine strafbefreiende Wirkung entfalten können, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 EUR (aktuell 50.000 EUR) je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-5 AO vorliegt (beachte aber § 398a AO-E). 
  • Zahlung Hinterziehungszinsen als Voraussetzung: Zur Erlangung der Straffreiheit sollen zukünftig neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen und Zinsen gem. § 233a AO, soweit sie auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu entrichten sein.


Gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung von Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a –neu- AO-E) 

  • Für die Umsatzsteuervoranmeldung, soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt, und die Lohnsteueranmeldung, ist eine Regelung vorgesehen, die eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 AO und der Tatentdeckung vorsieht.
  • Im Ergebnis soll laut Begründung im Regierungsentwurf eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung zukünftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige gelten. 
  • Darüber hinaus ist als Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot vorgesehen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.


Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen – Staffelung des Zuschlages (§ 398a AO-E)

  • Scheitert die Straffreiheit einer Selbstanzeige an der Höhe des Hinterziehungsbetrages oder dem Vorliegen eines anderen besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (vgl. § 370 Abs. 3 AO) soll es auch zukünftig für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, unter bestimmten Umständen die Straffreiheit zu erlangen. 
  • Zur Erlangung der Straffreiheit in diesen Fällen soll der „an der Tat Beteiligte“ zukünftig in einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und Zinsen gem. § 233a AO, soweit sie auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, entrichten. Hinzukommen soll ein zu zahlender Zuschlag in Abhängigkeit vom hinterzogenen Betrag:
Hinterziehungsbetrag in Euro Prozentsatz der hinterzogenen Steuern
unter 100.000 10%
zwischen 100.000 und 1.000.000 15%
mehr als 1.000.000 20%
  • Die Wiederaufnahme eines Verfahrens soll auch nach der Zahlung zulässig sein, wenn sich herausstellt, dass die Angaben in der Selbstanzeige unrichtig oder unvollständig waren. 
  • Der Zuschlag soll nicht erstattet werden können, wenn die Straffreiheit nicht eintritt; allerdings soll eine Anrechnung auf eine von einem Gericht verhängte Geldstrafe möglich sein.

Inkrafttreten
Das Gesetz soll am 01.01.2015 in Kraft treten.

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 593/14
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 18/3439
Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/3018, siehe Deloitte Tax-News

Weiterer Beitrag

Referentenentwurf zur strafbefreienden Selbstanzeige: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, siehe Deloitte Tax-News 

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