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28.04.2017
Verfahrensrecht

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

  • Verkündet im Bundesgesetzblatt am 24.06.2017, BGBl I 2017,  S. 1682
  • Der Bundesrat hat am 02.06.2017 seine Zustimmung zum Gesetzesbeschluss des Bundestages gegeben. In seinen Beschluss hat der Bundesrat zusätzlich eine Entschließung aufgenommen, in der eine rasche Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen gefordert wird. BR-Drs. 365/17 (B)

 

 Am 27.04.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Das Gesetz ist eine Reaktion auf die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers und verfolgt das Ziel, die Steuertransparenz zu verbessern.

Hintergrund

 Mit der Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ im April 2016 entwickelte sich eine öffentliche Diskussion über die Legitimation und teilweise auch die Legalität von Domizilgesellschaften (sogenannte Briefkastenfirmen). Dabei wurde viel über die Motive der Anleger bei solchen Gesellschaften diskutiert. Die Bundesregierung hat umgehend reagiert und ein Maßnahmenpaket für mehr Transparenz bei Domizilgesellschaften angekündigt. Zusammen mit den Bundesländern wurden in der Folge Maßnahmen, die zu mehr Steuertransparenz führen sollen, erarbeitet. Hierzu zählen unter anderem eine Ausdehnung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen sowie erhöhte Anzeigepflichten für Banken.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen hat das Bundeskabinett am 21.12.2016 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG, siehe Deloitte Tax-News) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat am 10.02.2017 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News).

Anregungen des Bundesrates sind auch in das vom Bundestag am 27.04.2017 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 26.04.2017 verabschiedeten Gesetzes eingeflossen.

Gesetzesbeschluss Bundestag

 Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgestellt.

Änderungen der Abgabenordnung

  • Regelungen zu Legitimationsprüfung nach § 154 AO und zum Kontenabrufverfahren nach den §§ 93 u. 93b AO

Die Dokumentationsverpflichtung im Zusammenhang mit Konten soll nur für Kreditinstitute gelten. Bei bestimmten Kreditkonten kann auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichtet werden. Die Ausnahmeregelung gilt für Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen 12.000 Euro nicht übersteigt. Dies soll vor allem den reibungslosen Arbeitsablauf bei der Finanzierung von Verbraucherkrediten sicherstellen.

  • Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO

Die nach § 138b AO mitteilungspflichtige Stelle muss den Steuerpflichtigen in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist darüber informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird.

  • Regelung einer Abfragemöglichkeit der mitteilungspflichtigen Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 138c AO)

Die Befugnis zum Abruf der Identifikationsnummer soll auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer ausgedehnt werden, auch wenn gegenwärtig noch nicht absehbar ist, wann die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben werden wird.

  • Ausschluss der Änderung nach § 175b Abs. 1 u. 2 AO bei fehlender Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten

Die Änderung von Steuerbescheiden nach § 175b Abs. 1 AO und im Grundsatz auch nach § 175b Abs. 2 AO im Fall nachträglicher Datenübermittlung nach § 93c AO scheidet künftig aus, wenn die Nichtberücksichtigung oder die nicht zutreffende Berücksichtigung der Daten in der bislang erfolgten Steuerfestsetzung oder die Unrichtigkeit der bislang berücksichtigten Daten auf einer nach Erlass des Steuerbescheides eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen Änderung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beruht. Dies gilt sowohl für Änderungen zu Gunsten wie - über § 176 AO hinaus - für Änderungen zu Ungunsten des betroffenen Steuerpflichtigen.

  • Wiederaufnahme der Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO (Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 154 AO Abs. 1 AO) und Erweiterung des Bußgeldtatbestands in § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO auf Verstöße gegen § 154 Abs. 2 bis 2c AO - neu, § 379 AO.

Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

  • Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen (§§ 3 und 9 ErbStG)

Entgegen jüngster BFH-Rechtsprechung soll durch eine Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sicher gestellt werden, dass sämtliche Abfindungen der Besteuerung unterliegen, die deshalb gewährt werden, weil zunächst behauptete Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprüche, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Dadurch soll insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung geschaffen werden, die jemand dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet.

Änderungen des Steuerberatungsgesetzes

  • Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und des Präsidiums der Steuerberaterkammern

Es wird gesetzlich geregelt, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer ehrenamtlich ausgeübt wird.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Redaktionelle Streichung der Bezeichnung „des Gesellschafters einer Personengesellschaft“ in § 4i S. 1 EStG sowie Erweiterung der Überschrift des § 4i EStG in „Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug“
  • Änderung der Gesetzesregelung zur automatisierten Einreihung in Steuerklassen bei Eheschließung (neu: IV / IV statt III / - bzw. III / V), und damit Beibehaltung der im ELStAM-Verfahren seit 2012 geltenden Übergangsregelung als Dauerregelung
  • Einführung eines Antragsrechtes durch nur einen Ehegatten auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV
  • Ergänzung des § 39b Abs. 2 EStG: Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelungen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen
  • Start des zweijährigen Faktorverfahrens mit dem Veranlagungszeitraum 2019
  • Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend
  • Übermittlung von Meldedaten durch BZSt an Familienkassen
  • Beseitigung eines Redaktionsversehens: Die ESt-Tarifänderungen sollen ab Veranlagungszeitraum 2018 gelten, nicht nur für den Veranlagungszeitraum 2018

Änderungen des Investmentsteuerreformgesetzes:

  • Gesetzliche Klarstellung, dass keine unversteuerten (weißen) Einkünfte aus inländischen Immobilienerträgen in Dach-/Zielfondskonstruktionen erzielt werden können (§ 33 InvStG)
  • Übergangsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds (§ 56 InvStG)

Weiteres Vorgehen

 Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 02.06.2017 mit dem Gesetz befassen. Eine Zustimmung zum Gesetz gilt als sehr wahrscheinlich.

Fundstelle

 Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht vom 26.04.2017 (so auch vom Bundestag angenommen), BT-Drs. 18/12127

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