Aktuell:
Am 27.04.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Das Gesetz ist eine Reaktion auf die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers und verfolgt das Ziel, die Steuertransparenz zu verbessern.
Mit der Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ im April 2016 entwickelte sich eine öffentliche Diskussion über die Legitimation und teilweise auch die Legalität von Domizilgesellschaften (sogenannte Briefkastenfirmen). Dabei wurde viel über die Motive der Anleger bei solchen Gesellschaften diskutiert. Die Bundesregierung hat umgehend reagiert und ein Maßnahmenpaket für mehr Transparenz bei Domizilgesellschaften angekündigt. Zusammen mit den Bundesländern wurden in der Folge Maßnahmen, die zu mehr Steuertransparenz führen sollen, erarbeitet. Hierzu zählen unter anderem eine Ausdehnung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen sowie erhöhte Anzeigepflichten für Banken.
Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen hat das Bundeskabinett am 21.12.2016 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG, siehe Deloitte Tax-News) ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat am 10.02.2017 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News).
Anregungen des Bundesrates sind auch in das vom Bundestag am 27.04.2017 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 26.04.2017 verabschiedeten Gesetzes eingeflossen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgestellt.
Änderungen der Abgabenordnung
Die Dokumentationsverpflichtung im Zusammenhang mit Konten soll nur für Kreditinstitute gelten. Bei bestimmten Kreditkonten kann auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichtet werden. Die Ausnahmeregelung gilt für Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen 12.000 Euro nicht übersteigt. Dies soll vor allem den reibungslosen Arbeitsablauf bei der Finanzierung von Verbraucherkrediten sicherstellen.
Die nach § 138b AO mitteilungspflichtige Stelle muss den Steuerpflichtigen in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist darüber informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird.
Die Befugnis zum Abruf der Identifikationsnummer soll auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer ausgedehnt werden, auch wenn gegenwärtig noch nicht absehbar ist, wann die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben werden wird.
Die Änderung von Steuerbescheiden nach § 175b Abs. 1 AO und im Grundsatz auch nach § 175b Abs. 2 AO im Fall nachträglicher Datenübermittlung nach § 93c AO scheidet künftig aus, wenn die Nichtberücksichtigung oder die nicht zutreffende Berücksichtigung der Daten in der bislang erfolgten Steuerfestsetzung oder die Unrichtigkeit der bislang berücksichtigten Daten auf einer nach Erlass des Steuerbescheides eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen Änderung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beruht. Dies gilt sowohl für Änderungen zu Gunsten wie - über § 176 AO hinaus - für Änderungen zu Ungunsten des betroffenen Steuerpflichtigen.
Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Entgegen jüngster BFH-Rechtsprechung soll durch eine Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sicher gestellt werden, dass sämtliche Abfindungen der Besteuerung unterliegen, die deshalb gewährt werden, weil zunächst behauptete Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprüche, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Dadurch soll insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung geschaffen werden, die jemand dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet.
Änderungen des Steuerberatungsgesetzes
Es wird gesetzlich geregelt, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer ehrenamtlich ausgeübt wird.
Änderungen des Einkommensteuergesetzes
Änderungen des Investmentsteuerreformgesetzes:
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 02.06.2017 mit dem Gesetz befassen. Eine Zustimmung zum Gesetz gilt als sehr wahrscheinlich.
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht vom 26.04.2017 (so auch vom Bundestag angenommen), BT-Drs. 18/12127
Alle Beiträge zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
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