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28.08.2014
Verfahrensrecht

Referentenentwurf zur strafbefreienden Selbstanzeige: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
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Die Abgabenordnung sieht bei einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Die Einschränkung dieser Möglichkeit war längere Zeit Gegenstand der politischen Diskussion. Die Umsetzung eines Beschlusses der FMK stellt den Schwerpunkt es Referentenentwurfs zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung dar.

Hintergrund

Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung waren bereits seit längerer Zeit Gegenstand der politischen Diskussion. Im Rahmen der Finanzministerkonferenz (FMK) am 09.05.2014 wurden einige Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Nun liegt zur Umsetzung dieser Eckpunkte ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung der AO vor. Es ist vorgesehen, dass sich das Bundeskabinett am 24.09.2014 mit dem Gesetzentwurf befasst und das Gesetzgebungsverfahren einleitet.

Referentenentwurf

Der Entwurf sieht insbesondere Verschärfungen hinsichtlich der Regelungen zur Steuerhinterziehung und zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Drittstaaten (§ 170 Abs. 6 AO-E)

  • Die Festsetzungsfrist für Steuern auf Kapitalerträge aus Drittstaaten, mit denen keine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen wurde, soll zukünftig erst ab Kenntnis der Finanzbehörde, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen.

Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO-E)

  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung: Der Kreis derer, denen gegenüber die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gem. § 196 AO zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führt, wird auf den Begünstigten der Steuerhinterziehung und dessen Vertreter ausgeweitet. Außerdem wird nicht mehr nur auf den Täter, sondern einen „an der Tat Beteiligten“ (also auch den Anstifter oder Gehilfen) abgestellt.
  • Aufnahme Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde, der zu einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Nachschau erscheint und sich ausweist, soll zukünftig ebenfalls die Wirksamkeit der Selbstanzeige verhindern.
  • Hinterziehungsbetrag und Schwere der Hinterziehung: Eine Selbstanzeige soll keine strafbefreiende Wirkung entfalten können, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 EUR (aktuell 50.000 EUR) je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-5 AO vorliegt (beachte aber § 398a AO-E).
  • Zahlung Hinterziehungszinsen als Voraussetzung: Zur Erlangung der Straffreiheit sollen zukünftig neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen und Zinsen gem. § 233a AO, soweit sie auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu entrichten sein.

Gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung von Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a –neu- AO-E)

  • Für die Umsatzsteuervoranmeldung, soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt, und die Lohnsteueranmeldung, ist eine Regelung vorgesehen, die eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 AO und der Tatentdeckung vorsieht.
  • Im Ergebnis soll laut Begründung im Referentenentwurf eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung zukünftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige gelten. 
  • Darüber hinaus ist als Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot vorgesehen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres umfassen muss.

Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist (§ 376 Abs. 1 AO-E)
Die strafrechtliche Verjährungsfrist soll für alle Fälle der Steuerhinterziehung (nicht mehr nur in besonders schweren Fällen) auf 10 Jahre ausgedehnt werden.

Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen – Staffelung des Zuschlages (§ 398a AO-E)

  • Scheitert die Straffreiheit einer Selbstanzeige an der Höhe des Hinterziehungsbetrages oder dem Vorliegen eines anderen besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (vgl. § 370 Abs. 3 AO) soll es auch zukünftig für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, unter bestimmten Umständen die Straffreiheit zu erlangen.
  • Zur Erlangung der Straffreiheit in diesen Fällen soll der Steuerpflichtige zukünftig in einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und Zinsen gem. § 233a AO, soweit sie auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, entrichten. Hinzukommen soll ein zu zahlender Zuschlag in Abhängigkeit vom hinterzogenen Betrag:
Hinterziehungsbetrag in Euro Prozentsatz der hinterzogenen Steuern
unter 100.000 10%
zwischen 100.000 und 1.000.000 15%
mehr als 1.000.000 20%
  • Die Wiederaufnahme eines Verfahrens soll auch nach der Zahlung zulässig sein, wenn sich herausstellt, dass die Angaben in der Selbstanzeige unrichtig oder unvollständig waren.
  • Der Zuschlag soll nicht erstattet werden können, wenn die Straffreiheit nicht eintritt; allerdings soll eine Anrechnung auf eine von einem Gericht verhängte Geldstrafe möglich sein.

Inkrafttreten
Das Gesetz soll zum 01.01.2015 Inkrafttreten und die Verlängerung der Anlaufhemmung für Festsetzungsfrist bei Steuern aus Kapitalerträgen aus Drittstaaten soll für alle am 01.01.2015 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gelten.

Fundstelle

Referentenentwurf des BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 27.08.2014

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