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29.04.2013
Verfahrensrecht

BFH: Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden.
Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz.

Eine vorläufige Steuerfestsetzung muss nicht dem Einspruch vorangegangen sein. Auch untersagt eine bis dahin bestehende Verfahrensruhe nicht den Erlass eines durch Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks geänderten Bescheids, da der Vorläufigkeitsvermerk die Verfahrensruhe ersetzen kann.
BFH, Urteil vom 23.01.2013, X R 32/08 
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Entscheidung FG Baden-Württemberg

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 27.05.2008 (4 K 340/06, EFG 2008, S. 1352) entschieden, dass sich der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO immer nur auf das im Einspruch genannte Musterverfahren vor dem EuGH, beim BVerfG oder einem obersten Bundesgericht bezieht. Nach einem Urteil in diesem Musterverfahren endet die Verfahrensruhe automatisch. Soll es aufgrund eines weiteren anhängigen Musterverfahrens weiterhin ruhen, muss der Steuerpflichtige das Verfahren, auf das er nunmehr seinen Einspruch stützt, ebenfalls hinreichend bestimmt bezeichnen. Ist dies nicht geschehen, darf das Finanzamt dann sofort über den Einspruch entscheiden. Im Streitfall hatte sich der Kläger in einem Einspruch auf ein Musterverfahren am BFH berufen. 

Das Einspruchsverfahren sollte daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Mit der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2005 erklärte das Finanzamt, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht mehr gewährt werden könne, wenn die Steuerfestsetzung bezüglich der betreffenden Punkte vorläufig ergangen sei. Das Finanzamt setzte die Steuer für vorläufig fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass das Finanzamt nicht aufgrund fortdauernder Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO am Erlass der Einspruchsentscheidung gehindert war. Denn die eingetretene Verfahrensruhe wurde zulässigerweise dadurch beendet, dass die Steuerfestsetzung für die Streitjahre in diesem Punkt im Rahmen der Einspruchsentscheidung nur noch vorläufig vorgenommen wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wurde. Einer vorherigen Mitteilung für die Fortsetzung der Einspruchsverfahren bedurfte es dazu nicht. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt mit Blick auf die Frage, ob die Festsetzung der Steuer als vorläufig mit der Entscheidung über den Einspruch im Übrigen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AO im gleichen Bescheid verbunden werden kann.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 23.01.2013, X R 32/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06

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