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25.05.2011
Verfahrensrecht

Niedersächsisches FG: Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und veräußerte seine Anteile im Juni 1989. Steuerlasten und Erträge standen dem Kläger vertragsgemäß bis zum 31.05.1989 zu. Aufgrund eines EuGH-Urteils vom 05..051994 reichte die GmbH eine entsprechend berichtigte Umsatzsteuererklärung der Jahre 1986 bis 1989 ein und trat die Steuererstattungsansprüche mit Anzeige an das zuständige Finanzamt (Beklagter) an den Kläger ab. Der USt-Bescheid wurde angepasst und ein Zinserstattungsanspruch zugunsten der GmbH festgesetzt. Eine Auszahlung an den Kläger lehnte das Finanzamt ab. Nach erfolglosem Vorverfahren erfolgte die Auszahlung der Steuererstattung nach Urteil des Niedersächsischen FG vom 25.01.2007. Nach Verfahrensabschluss machte der Kläger eine 6%ige Verzinsung des Steuererstattungsanspruchs geltend, welchen das Finanzamt abwies.

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsansprüche hat.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verzinsung der Erstattungsansprüche.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall bereits deshalb keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt, weil eine steuerrechtlich wirksame Abtretung nicht erfolgt ist.

Nach § 46 Abs. 1 AO können u.a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen abgetreten werden. Dazu gehören auch Zinsen gem. §§ 233 bis 237 AO. Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der bestimmten Form nach § 46 Abs. 3 AO, nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Mit der wirksamen Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern erlangt der Abtretungsempfänger nur den reinen Zahlungsanspruch, nicht aber die gesamte Rechtstellung des bisherigen Gläubigers (BFH-Beschluss vom 27.01.1993). Darüber hinaus besteht im Steuerrecht nicht die Möglichkeit, anders als im Zivilrecht, auch zukünftige Ansprüche abzutreten.

Im Streitfall sind die Zinsen erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem der USt-Erstattungsanspruch festgesetzt wurde, entstanden. Die Abtretungsanzeige erfolgte jedoch bereits im Vorfeld und damit vor Entstehung des Zinsanspruchs. Die Abtretung war damit nach § 46 Abs. 2 AO unwirksam.

Ein Anspruch auf Verzinsung der Steuererstattungsansprüche besteht auf Grund des § 233a AO nur seit Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 1989, darüber hinaus jedoch weder auf Grund der Vorschrift des § 236 AO, des § 291 HGB noch auf Grund des Folgebeseitigungsanspruches.

Ein Folgebeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Klägers verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG-Beschluss vom 12.07.2004, 7 B 86/04). Die nicht mit dem Europarecht vereinbare Steuerfestsetzung durch den Beklagten stellt zwar einen hoheitlichen Eingriff dar, jedoch ist der resultierende Zustand nicht andauernd. Dieser wurde im Fall durch Verrechnung mit rückständigen Steuern der GmbH beseitigt. Zwar stellt diese Aufrechnung wiederum einen hoheitlichen Eingriff des Beklagten dar, der zu Unrecht erfolgte, dennoch ist der rechtswidrige Zustand, aufgrund der zwischenzeitlichen Auszahlung der aufgerechneten Erstattungsbeträge, nicht von Dauer. Der resultierende Zinsschaden als mittelbare Folge des hoheitlichen Handels wird aus den genannten Gründen nicht von einem Folgebeseitigungsanspruch abgedeckt.

Dass Umsatzsteuererstattungsansprüche nicht stets verzinst werden, ist zudem weder rechtswidrig noch verstößt es gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

Betroffene Norm

§§ 233ff. AO, § 46 Abs. 2 AO

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.12.2010, 3 K 227/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 27.01.1993, II S 10/92, BFH/NV 1999, S. 350

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