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23.09.2016
Verfahrensrecht

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: Bundesrat nimmt Stellung

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf begrüßt der Bundesrat die Gesetzesinitiative und erwartet die zügige Vorlage der das Gesetz begleitenden Rechtsvorordnung.

Hintergrund

Bisher bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Integrität, Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Grundaufzeichnungen. Mit entsprechender Software ist es bisher möglich, die elektronische Aufzeichnung von steuerrelevanten Geschäftsvorfällen insbesondere bei Kassensystemen durch nicht dokumentierte Stornierungen und Veränderungen von Buchungen nachträglich und schwer erkennbar zu manipulieren. Steuerbetrug kann jedoch auch durch die schlichte Nichteingabe von Geschäftsvorfällen in vorhandene Kassensysteme erfolgen. Ein drittes Betrugsszenario ist die Abwicklung von Geschäften über „schwarze“ Zweitkassen, die zwar ordnungsgemäß genutzt werden, deren Daten aber dem Finanzamt vorenthalten werden. Die Bundesregierung verfolgt mit dem am 13.07.2016 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (siehe Deloitte Tax-News) das Ziel, derartige Betrugsfälle in bargeldintensiven Branchen zu bekämpfen. In seiner Sitzung vom 23.09.2016 hat der Bundesrat nun seine Stellungnahme verabschiedet.

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Gesetzesinitiative der Bundesregierung und erwartet, dass die Bundesregierung den Entwurf für eine Rechtsverordnung gemäß § 146a Abs. 3 AO-E des Gesetzentwurfs möglichst kurzfristig vorlegt.

Für die Verordnung bitte der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, einfach überprüfbare Merkmale zur Kennzeichnung der Belege einzusetzen, um den Zeitaufwand der Kassen-Nachschau nicht unangemessen groß werden zu lassen. Es wird darüber hinaus noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übergangsfrist bis zum 01.01.2020 ausreichend ist und sichergestellt werden soll, dass bis dahin eine technische Lösung vorhanden ist.

Die zusätzliche Übergangsregelung (bis 31.12.2022) für Kassen,

  • die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden/werden und
  • die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und
  • die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen,

soll es nach den Vorstellung des Bundesrates nicht geben.

Die noch in der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vom 09.09.2016 enthaltenen Wünsche nach weiteren Verschärfungen der gesetzlichen Regelungen wurden vom Plenum des Bundesrates nicht in die Stellungnahme übernommen.

Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung nimmt nun kurzfristig zur Stellungnahme des Bundesrates in Form der Gegenäußerung Stellung. Der Bundestag hatte bereits am 22.09.2016 in 1. Lesung den Regierungsentwurf beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

Fundstelle
Bundesrat, Stellungnahme vom 23.09.2016, BR-Drs. 407/16 (B) 

Weitere Fundstellen
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 09.09.2016, BR-Drs. 407/1/16

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