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15.12.2011
Verfahrensrecht

BFH: Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden bei vGA

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Der Umstand, dass die wegen der festgestellten vGA geänderten Körperschaftsteuerbescheide im August 2006 - und damit vor Verkündung des JStG 2007 am 18.12.2006 - ergangen sind, ermöglicht keine abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Der Gesetzgeber hat eindeutig entschieden, § 32a KStG nicht in Fällen vor dem 19.12.2006 ergangener Körperschaftsteuerbescheide anzuwenden. Es führt ebenfalls nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, dass der Gesetzgeber keine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen hat.
BFH, Urteil vom 06.09.2011, VIII R 55/10

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurden verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an den Kläger wegen unangemessener Geschäftsführerbezüge festgestellt. Die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre 2003 und 2004 waren bestandskräftig. Der Kläger beantragte aus Billigkeitsgründen eine Änderung durch erstmalige (hälftige) Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei gleichzeitiger Kürzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe.

Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf abweichende Festsetzung seiner Einkommensteuer 2003 und 2004 aus Billigkeitsgründen. Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Nach § 32a Abs. 1 KStG kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, aufgehoben oder geändert werden, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckte Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird. § 32a KStG wurde durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, S. 1912) eingefügt und ist ab dem Tag der Verkündung des JStG 2007 anzuwenden (§ 34 Abs. 13b KStG). Vor Einführung des § 32a KStG bestand keine rechtliche Verbindung zwischen Einkommensteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid. Vielmehr musste bei Streitigkeiten über Grund und Höhe von Gewinnausschüttungen im jeweiligen Besteuerungsverfahren selbstständig entschieden werden. Wenn der Gesetzgeber eine bestehende Rechtslage als unzureichend erkennt, ist er nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung verpflichtet. Es besteht auch keine Pflicht, eine derartige Neuregelung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es ist allgemein anerkannt, dass normative Stichtagsregelungen zulässig sind, wenn damit ein übergroßer Verwaltungsaufwand vermieden werden kann. Dass der Gesetzgeber durch die stichtagsbezogene Anwendung des § 32a KStG nicht vollumfänglich die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung bei einer nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung beseitigt hat, ist im Ergebnis nicht durch Billigkeitsmaßnahmen auf Verwaltungsebene "auszugleichen". Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass sich die durch § 32a KStG eingeführte Änderungsmöglichkeit auf der Ebene des Anteilseigners auch zu dessen Ungunsten auswirken kann. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig: VIII R 55/10.

Betroffene Norm

§ 163 AO, § 32a KStG, § 20 Abs. 1 EStG
Streitjahre 2003 und 2004

Vorinstanz

Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2010, 2 K 1060/08, EFG 2011, S. 407

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