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27.08.2010
Verfahrensrecht

FG Köln: Nichtbeachtung einer Dienstanweisung für das maschinelle Veranlagungsverfahren als offenbare Unrichtigkeit

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit der Änderungen von Zinsfestsetzungen strittig, die auf Grundlage einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO durch das beklagte Finanzamt erfolgten. Mangels Beachtung der Dienstanweisung, eine sogenannte Zinsfestsetzungssperre im Erhebungskonto im Rahmen der durch die Ehefrau des Klägers beantragten Aufteilung der Steuerschuld zu setzen, wies das Finanzamt in den auf die Einkommensteuerbescheide folgenden Änderungsbescheiden Erstattungszinsen zugunsten des Klägers aus. Unter Berufung auf § 129 AO erließ das Finanzamt Berichtigungsbescheide gegenüber dem Kläger hinsichtlich der in den Änderungsbescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen.

Entscheidung

Das FG Köln hat mit seinem Urteil vom 18.03.2010 die Klage abgewiesen. Gemäß § 129 Satz 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, ihr im Zuge des Erlasses eines Verwaltungsakts unterlaufende Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen und auch zu seinen Lasten jederzeit zu berichtigen. Zu den ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne der Vorschrift zählen auch mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung wie z.B. infolge der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen als rein mechanische Versehen gleichermaßen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.v. § 129 AO sein (ebenso z.B. BFH vom 30.10.2009, BFH vom 11.07.2007). 

Im vorliegenden Sachverhalt ist im verwendeten EDV-Programm des Finanzamts die bei Aufteilung der Steuerschuld notwendige Eingabe einer Zinssperre unterblieben. Die Festsetzung einer solchen Zinssperre ergibt sich jedoch eindeutig aus den geltenden Dienstanweisungen, so dass das Unterlassen der Eingabe im EDV-Programm aus rechtlichen Erwägungen heraus nicht ersichtlich ist. Zudem war die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung für den Kläger offensichtlich; er musste die Unstimmigkeit erkannt haben, dass sich trotz fehlender Steuerzahlungen bei festgesetzten Steuernachzahlungen dennoch Erstattungszinsen ergeben hatten. Im Ergebnis sind die Änderungen der Zinsfestsetzungen durch die Finanzbehörden infolge einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO rechtmäßig.

Betroffene Norm

§ 129 AO

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2010, 10 K 3607/08 F, EFG 2010, S. 1182.

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.07.2007, XI R 17/05, BFH/NV 2007, S. 1810.
BFH, Urteil vom 30.10.2009, III B 6/08, BFH/NV 2010, S. 176.

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