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26.10.2010
Verfahrensrecht

FG Köln: Keine Verzinsung bei Erstattung nachgeforderter Lohnsteuer

Sachverhalt

Nach Aufhebung eines zuvor ergangenen Nachforderungsbescheids wurde dem Steuerschuldner (Kläger) die nachgeforderte Lohnsteuer erstattet. Streitig ist, ob der Rückzahlungsbetrag gemäß § 233a AO zu verzinsen ist.

Betroffene Norm

§ 233a AO

Entscheidung

Das FG Köln hat die Verzinsung der erstatteten Lohnsteuer abgelehnt. Zwar ist nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO der Unterschiedsbetrag, der sich nach § 233a Abs. 3 AO u.a. bei der Festsetzung der Einkommensteuer ergibt, zu verzinsen. Dies gilt jedoch nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO nicht bei der Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. Unter die Steuerabzugsbeträge fallen laut Gesetzesbegründung des § 233a AO auch die Nachforderungen von Abzugssteuern. Da die Nachforderung von Abzugssteuern nicht verzinst wird, gilt dies auch für die Erstattung eines nachgeforderten Abzugsbetrags.

Anmerkung

Der BFH hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Entscheidung des FG, wonach die an den Kläger erstattete Lohnsteuer nicht gem. § 233a AO zu verzinsen ist, zutreffend ist. Der ausnahmslose Ausschluss von Steuerabzugsbeträgen aus der Vollverzinsung ist nicht verfassungswidrig.

BFH, Urteil vom 17.11.2010, I R 68/10, nicht veröffentlicht

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2010, 11 K 459/09, EFG 2010, S. 1386

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 66/03, BStBl II 2006, S. 741.
BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 1098/08, BFH/NV 2009, S. 2115.
Gesetzesbegründung zu § 233a AO, BT-Drs. 11/2157, S. 195.

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