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30.03.2011
Verfahrensrecht

FG Berlin-Brandenburg: Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung kann sachlich unbillig sein

Der BFH hat entgegen der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ungeachtet der Mindestbesteuerung (§ 10a S. 1 und 2 GewStG) nicht unbillig sein kann, wenn der Steuerpflichtige selbst die Ursache für einen ansonsten nicht entstandenen Gewinn gesetzt hat. Ein solcher selbst verursachter Gewinn ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung der Insolvenz einen Gläubiger zum Erlass seiner Forderung gedrängt hat.
BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 29/10, siehe Deloitte Tax-News 
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Sachverhalt FG

Die Klägerin ist eine Projektgesellschaft in Liquidation und hat während ihres Bestehens Verlustvorträge angesammelt. Nach dem Scheitern des Projekts, verzichtete die Hauptbank auf ihre Forderungen. Die Klägerin buchte daraufhin die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend aus, wobei ein Buchgewinn entstand. Dieser Buchgewinn konnte wegen der beschränkten Verlustverrechnung nach § 10a GewStG nur zu einem Teil mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. Auf den verbleibenden Buchgewinn setzte das Finanzamt die Gewerbesteuer fest. Die Klägerin begehrte daraufhin die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bzw. den Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung FG

Bei einem Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist die Endgültigkeit der Mindestbesteuerung zu berücksichtigen. Führt die Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 2 GewStG nicht nur zu einer zeitlichen Streckung, sondern zum endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen und ist dies bereits im Zeitpunkt der Mindestbesteuerung erkennbar, kann eine sachliche Unbilligkeit i.S. von §§ 163 Satz 1, 227 AO vorliegen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs lässt sich auf den Bereich der sachlichen Unbilligkeit dahin gehend übertragen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Neuregelungen in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG, § 10d Abs. 2 EStG eine gewisse Härte, nämlich die Mindestbesteuerung, in Kauf genommen hat. Das FG führt ferner aus, dass diese Definitivbesteuerung, wie im entschiedenen Fall, hingegen vom Ziel des Gesetzgebers abweicht, der lediglich eine Abflachung und zeitliche Streckung des Verlustausgleichs beabsichtigte. Diese Definitivbesteuerung ist nicht mit dem objektiven Nettoprinzips vereinbar.

Betroffene Normen

§§ 167, 227 AO; § 10a Satz 2 GewStG

Fundstellen

BFH, Urteil vom 20.09.2012, IV R 29/10, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2010, 6 K 6216/06 B, DStRE 2011, S. 182

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