Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/die-neuen-gobd-2024-und-ihre-auswirkung-auf-zukuenftige-betriebspruefungen.html
13.06.2024
Verfahrensrecht

Die neuen GoBD 2024 und ihre Auswirkung auf zukünftige Betriebsprüfungen

​Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.03.2024 wesentliche Änderungen an den sog. GoBD veröffentlicht, die bereits zum 01.04.2024 in Kraft getreten sind. Neben einer Erweiterung der Schätzungsbefugnis bei der Datenbereitstellung im Rahmen der Betriebsprüfung enthält das Schreiben auch Änderungen zur Art und Weise der Überlassung prüfungsrelevanter Daten an die Finanzverwaltung. Insofern können gemeinsam mit dem Ende vergangenen Jahres bekannt gewordenen Diskussionsentwurf zur bundeseinheitlichen digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten (DSFinVBV-E) erste Rückschlüsse auf die zukünftigen Anforderungen an den Datenzugriff in Betriebsprüfungen gezogen werden.

Änderungen der GoBD v. 11.03.2024:​​

Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 stellt eine signifikante Aktualisierung der GoBD dar. Erwähnenswert in diesem Kontext ist, dass die Finanzverwaltung nunmehr erneut bekräftigt hat, dass die Beweiskraft der Buchhaltung entfällt, falls die Daten nicht gemäß den Vorgaben einer der vorgeschriebenen Schnittstellen der Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Damit unterstreicht diese Neuerung die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und den Vorgaben entsprechenden Datenbereitstellung und folgt damit den gesetzlichen Neuregelungen des BP Modernisierungsgesetzes aus 2023. Das Änderungsschreiben vom 11. März 2024 nimmt lediglich punktuelle Anpassungen an den GoBD vor, wobei bei dessen Veröffentlichung eine gewisse Verwirrung auftreten kann.

Dennoch markiert diese Aktualisierung eine wichtige Weiterentwicklung des steuerrechtlichen Rahmens, der erfordert, dass die gemäß GoBD erforderlichen Angaben der Buchhaltung nun um die Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag, sonstige) und den Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor, steuerlicher Gewinn/außer-bilanzielle Zu- und Abrechnung, sonstige) erweitert werden. Demgegenüber enthält das BMF-Schreiben keine Informationen dazu, wie damit umzugehen ist, falls bestimmte Systeme diese Angaben nicht vorsehen oder – soweit diese Informationen vorgesehen sind- der Steuerpflichtige diese nicht befüllt, da verfügbare Systemfunktionen nicht verwendet werden.

Eine weitere wichtige Änderung ist die konsequente Verwendung des Begriffs „Datenüberlassung“ statt „Datenträgerüberlassung“. Damit verbunden ist auch die Streichung des Begriffs „Datenträger“. Diese Änderung öffnet die Tür für eine flächendeckende Einführung von Datentransferportalen, da ein physischer Datenträger nunmehr nicht mehr erforderlich ist.

Änderungen ergänzende Informationen zur Datenüberlassung

Neben dem Änderungsschreiben wurden auch die ergänzenden Informationen zur Datenüberlassung mit dem BMF-Schreiben vom 11.03.2024 neu gefasst.

Das BMF-Schreiben hält weiterhin die Verwendung des Beschreibungsstandards zur Datenüberlassung in der betrieblichen Praxis für empfehlenswert, wenngleich dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es werden erstmals spezifische Anforderungen an die index.xml festgelegt. Insbesondere wird auf .csv-Dateien verwiesen, wobei noch unklar bleibt, ob ausschließlich .csv-Dateien zulässig sind, da der Beschreibungsstandard auch andere Formate zulassen würde und deswegen manche Buchhaltungssysteme andere Datenformate verwenden.

Bestimmte Datenformate, beispielweise LOTUS 123, ASCII Druckdateien und weitere spezifische Formate für A/S400, werden seit dem 01.04.2024 nicht mehr unterstützt.

Fazit

​Die Anpassungen im Rahmen des BMF-Schreibens, die kürzlichen Änderungen an der Abgabenordnung sowie der Diskussionsentwurf zur DSFinVBV lassen darauf schließend, dass die Finanzverwaltung zukünftig ein höheres Maß an Standardisierung in der Betriebsprüfung anfordert. Wenngleich dies im Sinne der Effizienz des Prüfungsprozesses ist können -je nach eingesetzter Systemlandschaft – diese Änderungen die Steuerpflichtigen mit zusätzlichen Aufwendungen belasten, um ihnen gerecht zu werden.​

Fundstelle

​​Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben zur Änderung der GoBD vom 11.03.2024 

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.