Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bzst-verlaengerung-der-regelabfrage-2014-bis-ende-november.html
27.10.2014
Verfahrensrecht

BZSt: Verlängerung der KiStAM-Regelabfrage 2014 bis Ende November

Ab dem VZ 2015 soll die Kirchensteuer automatisch (an der Quelle) auf die Abgeltungsteuer erhoben werden. Dazu ist jährlich zwischen dem 01.09. und dem 31.10. die Religionszughörigkeit der Steuerpflichtigen beim BZSt zu erfragen. Wegen der anhaltend hohen Nachfrage wird das BZSt die Schnittstelle für die Datenabfrage in diesem Jahr auch im November noch anbieten.

Hintergrund

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (siehe Deloitte Tax-News) und das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wird das Verfahren zur Erhebung von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab dem VZ 2015 automatisiert. Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) sollen die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ab 01.01.2015 weitestgehend direkt an der Quelle einbehalten und abführen. Zur Durchführung des Verfahrens sollen Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag – 31.08. – des Jahres kirchensteuerpflichtig sind und welcher Religionsgemeinschaft sie angehören.

Aktuelle Entwicklung

Aufgrund des anhaltend hohen Eingangs an Registrierungs- und Zulassungsanträgen von Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten. Dadurch soll auch Antragstellern, die sich erst sehr spät für die Teilnahme am Verfahren entschieden haben, die Gelegenheit gegeben werden, noch in 2014 die für den Kirchensteuerabzug in 2015 notwendigen Abfragen durchzuführen.

Das BZSt bittet Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, sich umgehend an das Bundeszentralamt für Steuern zu wenden. Auch wenn der Steuerberater den Abruf im Auftrag des Kirchensteuerabzugsverpflichteten vornimmt, muss dieser sich zuvor bei Elster-Online oder BZSt-Online anmelden und einen Antrag auf Teilnahme am Abzugsverfahren stellen.

Betroffene Norm

§ 51a Abs. 2c EStG

Fundstelle

BZSt: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Nutzung der Datenschnittstellen zur Regelabfrage 2014

Weitere Fundstellen

BZSt: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer  
BZSt: Informationen für Abzugsverpflichtete 
Bundesfinanzministerium, Monatsbericht 02/2014
Beitreibungsrichtline-Umsetzungsgesetz, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.