Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber (DAC7) nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum 31.03.2024 eingehen.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt (siehe Deloitte Tax News)
Zur Anwendung der § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b PStTG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG gilt Folgendes:
In Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, wird es nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber
§§ 13, 24, 25 PStTG
Bundeszentralamt für Steuern, Meldung vom 05.01.2024
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