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25.09.2024
Verfahrensrecht

Bürokratieentlastungsgesetz IV: Bundestag verabschiedet Gesetz

​Mit dem vom Bundestag am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden Maßnahmen umgesetzt, um die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Die Maßnahmen umfassen Änderungen in mehreren Bereichen, unter anderem im Steuerrecht, insbesondere eine Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen sowie einige Erleichterungen bei umsatzsteuerlichen Pflichten. 

Hintergrund

Am 13.03.2024 verabschiedete das Bundeskabinett den Regierungsentwurf und eröffnete somit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren (siehe Deloitte Tax-News).

Der Entwurf des BEG IV setzt einen Punkt des Koalitionsvertrags zum Abbau der überflüssigen Bürokratie um und stellt einen Teil des Bürokratieabbaupakets dar, auf das sich das Kabinett bei der Klausur Meseberg am 29./30.08.2023 geeinigt hat. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Potenziale gehoben werden, ohne hierbei auf notwendige Schutzstandards zu verzichten. So sollen insbesondere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt werden, Melde- und Informationspflichten abgebaut werden sowie überflüssige Vorschriften gestrichen werden.

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 zum Regierungsentwurf Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News).

Am 26.09.2024 hat der Bundestag das Gesetz mit Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.

Wesentliche steuerrechtliche Regelungen im verabschiedeten Gesetz

Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind im Folgenden kursiv kenntlich gemacht.

Abgabenordnung

  • Die allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage in § 53 AO werden neu gefasst und sollen damit leichter anwendbar sein.
  • Die Regelungen für Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen nach § 90 Abs. 3 AO werden neu strukturiert. Darüber hinaus wird in § 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO eine Transaktionsmatrix eingeführt, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) näher spezifiziert werden soll und in der Betriebsprüfungspraxis in Teilen schon zur Anwendung gelangt ist.
  • Auch § 90 Abs. 4 AO wird neu strukturiert. Nach 90 Abs. 4 S. 3 AO sollen innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesondertes Verlangen nur noch die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sein.
  • In § 122a AO wird die Grundlage zum Datenabruf von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung ohne Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsaktes geschaffen.
  • Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuerrecht sollen von 10 auf 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO) für alle Unterlagen verkürzt werden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Einkommensteuergesetz

  • Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen soll von 3 auf 5 Jahre verlängert werden (§ 50c Abs. 2 S. 4 EStG).
  • Verschiedene Mitteilungspflichten für Kapitalerträge sollen zum 01.01.2025 aufgehoben werden: Meldung von freigestellten Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG, Verpflichtung zur besonderen Kennzeichnung und zur Führung von Aufzeichnungen bei Ersatzbescheinigungen nach § 45a Abs. 5 EStG, Mitteilungspflicht nach § 45d Abs. 3 EStG für Versicherungsverträge

Investmentsteuergesetz

  • Abgabefrist für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen soll von 4 auf 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert werden (§ 51 Abs. 2 S. 1 InvStG). Somit soll die längere Frist einheitlich sowohl für thesaurierende als auch ausschüttende Spezial-Investmentfonds gelten.
  • Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 AO für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlage wird für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung auf 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge festgelegt (§ 51 Abs. 2 S. 2 InvStG).
  • Verpflichtung des Spezial-Investmentfonds selbst zur Abgabe der Feststellungserklärung wird explizit geregelt (§ 51 Abs. 3 Nr. 1, 2 InvStG).
  • Änderungen sollen erstmals für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
  • Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sollen dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Zusätzlich wird eine Widerspruchsmöglichkeit für den Anleger gegen die Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds eingeführt. (§ 51 Abs. 5 S. 3-6 InvStG).
  • Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds wird als Einspruchsbefugter i.S.d. § 352 Abs. 2 AO und als Klagebefugter i.S.d. § 48 Abs. 2 FGO bestimmt. Darüber hinaus soll es eine eigene Einspruchs- und Klagebefugnis der Anleger geben, denen gegenüber eine Einzelbekanntgabe erfolgt ist (§ 51 Abs. 5 S. 7-8 InvStG).
  • Vertretungsregelungen sollen ab dem Tag des Inkrafttretens des BEG IV anzuwenden sein.

Umsatzsteuergesetz

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen von 10 auf 8 Jahre soll für alle Rechnungen anzuwenden sein, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG).
  • Der Schwellenwert für den Übergang vom Kalendervierteljahr auf Kalendermonat für Zwecke der Umsatzsteuer-Voranmeldung soll vom 7.500 Euro auf 9.000 Euro ab 01.01.2025 angehoben werden (§ 18 Abs. 2, 2a UStG).
  • Eine höhere Bagatellgrenze für Wiederverkäufer von 750 Euro statt 500 Euro soll für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz anstelle der Einzeldifferenzen ab dem 01.01.2025 gelten (§ 25a Abs. 4 UStG).

Steuerberatungsgesetz

  • Das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG soll durch die Möglichkeit der elektronischen Meldung ergänzt werden (§ 3a Abs. 4 StBerG).
  • Eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Träger der sozialen Sicherung i.S.d. § 105a Abs. 5 SGB IV soll ab 01.01.2028 durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet und unterhalten werden (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 (neu) StBerG).

Grundsteuergesetz

  • Die Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 Abs. 1 u. 2 GrStG bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenständen soll zukünftig nur noch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz und bis zum 31.03. des Jahres nach dem Kalenderjahr in dem die Änderung stattfand, erfolgen.

Bewertungsgesetz

  • Die Anzeige nach § 228 Abs. 2 BewG über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, soll für alle Änderungen in einem Kalenderjahr nur noch zusammengefasst bis zum 31.03. des Jahres nach dem Kalenderjahr in dem die Änderung stattfand, erfolgen.

Weiteres Vorgehen

Voraussichtlich am 18.10.2024 wird der Bundesrat in 2. Beratung sich mit dem Gesetz befassen und sehr wahrscheinlich zustimmen.

Fundstelle

Bundestag, Beschlussempfehlung Rechtsausschuss zum Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, so auch im Bundestag verabschiedet​n, BT-Drs. 20/13015

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