Mit dem am 13.03.2024 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Die Maßnahmen umfassen Änderungen in mehreren Bereichen, unter anderem im Steuerrecht, insbesondere Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen sowie einige Erleichterungen bei umsatzsteuerlichen Pflichten.
Am 11.01.2024 legte das BMJ den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vor. Am 13.03.2024 verabschiedete das Bundeskabinett den Regierungsentwurf und eröffnete somit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Der Entwurf des BEG IV setzt einen Punkt des Koalitionsvertrags zum Abbau der überflüssigen Bürokratie um und stellt einen Teil des Bürokratieabbaupakets dar, auf das sich das Kabinett bei der Klausur Meseberg am 29./30.08.2023 geeinigt hat. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Potenziale gehoben werden, ohne hierbei auf notwendige Schutzstandards zu verzichten. So sollen insbesondere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt werden, Melde- und Informationspflichten abgebaut werden, überflüssige Vorschriften gestrichen werden.
Abgabenordnung
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuerrecht sollen von 10 auf 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO-E) für alle Unterlagen verkürzt werden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
Einkommensteuergesetz
Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen soll von 3 auf 5 Jahre verlängert werden (§ 50c Abs. 2, S. 4 EStG-E).
Investmentsteuergesetz
Abgabefrist für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen soll von 4 auf 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert werden (§ 51 Abs. 2 S. 1 InvStG). Somit soll die längere Frist einheitlich sowohl für thesaurierende als auch ausschüttende Spezial-Investmentfonds gelten.
Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 AO für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlage wird für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung auf 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge festgelegt (§ 51 Abs. 2 S. 1 InvStG-E).
Verpflichtung des Spezial-Investmentfonds selbst zur Abgabe der Feststellungserklärung wird explizit geregelt (§ 51 Abs. 3 Nr. 1, 2 InvStG-E).
Änderungen sollen erstmals für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Alle Verwaltungsakten und Mitteilungen, die mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sollen dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt (§ 51 Abs. 3 S. 3 InvStG-E).
Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds wird als Einspruchsbefugter i.S.d. § 352 Abs. 2 AO und als Klagebefugter i.S.d. § 48 Abs. 2 FGO bestimmt (§ 51 Abs. 3 S. 4 (neu) InvStG-E).
Vertretungsregelungen sollen ab dem Tag des Inkrafttretens des BEG IV anzuwenden sein.
Umsatzsteuergesetz
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen von 10 auf 8 Jahre soll für alle Rechnungen anzuwenden sein, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG-E).
Schwellenwert für den Übergang vom Kalendervierteljahr auf Kalendermonat für die Zwecke der Umsatzsteuer-Voranmeldung soll vom 7.500 Euro auf 9.000 Euro ab 01.01.2025 angehoben werden (§ 18 Abs. 2, 2a UStG-E).
Eine höhere Bagatellgrenze für Wiederverkäufer von 750 Euro statt 500 Euro soll für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz anstelle der Einzeldifferenzen ab dem 01.01.2025 gelten (§ 25a Abs. 4 UStG-E).
Steuerberatungsgesetz
Das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach §3a Abs. 4 StBerG soll durch die Möglichkeit der elektronischen Meldung ergänzt werden (§3 a Abs. 4 StBerG-E).
Eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Träger der sozialen Sicherung i.S.d. § 105a Abs. 5 SGB IV soll ab 01.01.2028 durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet und unterhalten werden (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 (neu) StBerG-E).
Voraussichtlich am 26.04.2024 wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen und seine Stellungnahme beschließen.
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