Nach § 25 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG sind Einkommensteuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (sog. Gewinneinkunftsarten) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren ist nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Nach Ankündigung des BMF muss aus technischen Gründen in zwei Fällen die Einreichung der Steuererklärung weiterhin in Papierform erfolgen, da ein Zugang für die elektronische Übermittlung noch nicht eröffnet wurde:
§ 25 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG
§ 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO
BMF, Ankündigung vom 12.12.2011
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