Zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie hat das BMF in einem Schreiben zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen Stellung genommen. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder geäußert.
Durch das Coronavirus sind in Deutschland bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Den geschädigten Steuerpflichtigen soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 13.03.2020 („Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“) siehe in den Deloitte Tax-News. Maßnahmen aus dem Bereich der Indirekten Steuern sind hier in den Deloitte Tax-News zu finden.
BMF-Schreiben vom 19.03.2020 für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
Maßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020
Diesen Anträgen soll auch dann stattgegeben werden, wenn die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden.
Maßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige nach dem 31.12.2020
Einer besonderen Begründung bedürfen Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen.
Vollstreckungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Vollstreckungsschuldner
Bis zum 31.12.2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern (ESt, KSt) abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.
Mittelbar Betroffene
Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Ländererlasse vom 19.03.2020 für die Gewerbesteuer
Für die Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 19 Abs. 3 S. 3 GewStG). Bei Kenntnis veränderter Verhältnisse kann auch das Finanzamt die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen (§ 19 Abs. 3 S. 3 GewStG). Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt ESt- und KSt-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 S. 5 GewStR). Die betreffende Gemeinde ist an die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 4 GewStG).
Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen bei unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht erforderlich.
Stundungs- und Erlassanträge
Stundungs- und Erlassanträge sind – auch bei einem Zusammenhang mit dem Coronavirus – an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Mit Schreiben vom 24.03.2020 hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) zu den Anforderungen an die Anträge auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen sowie Fristverlängerungen Stellung genommen. Das Schreiben nimmt Bezug auf das oben besprochene BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und gibt Auslegungshinweise und Ergänzungen zu diesem. Auch wenn das Schreiben unmittelbar nur für die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz gilt, dürfte davon auszugehen sein, dass es auch in andere Landesfinanzministerien hineinwirkt.
Billigkeitsmaßnahmen
Stundung
Vollstreckungsmaßnahmen
Erlass
Vorauszahlungen
Fristverlängerungen
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 24.03.2020
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020
Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID-19
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