Die Verwendung amtlich vorgeschriebener Vordrucke für die Steuererklärung soll eine rasche Entscheidung der Finanzbehörden ermöglichen und insbesondere die maschinelle Beleglesung gewährleisten.
Daneben ist aus Gründen der Beweissicherung für die Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich Schriftform vorgeschrieben, wohingegen mündliche Steuererklärungen nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zulässig sind.
Die Vorschrift regelt, welche Anforderungen an Form und Inhalt einer schriftlichen Steuererklärung zu stellen sind.
Steuererklärungen, die nicht nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO). Mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:
Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Danach müssen die Vordrucke insbesondere
Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind in bestimmten Fällen zulässig. Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich und die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden.
Weitere Anforderungen an Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wurden, ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Merkblatt des BMF-Schreibens.
§ 150 Abs. 1 AO
BMF, Schreiben vom 11.03.2011 inkl. Merkblatt, IV A 5 - O 1000/07/10086-07 und IV A 3 - S 0321/07/10004
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