Aktuell: Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 bis zum 31.08.2022 verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das BMF mit Schreiben vom 01.04.2022 bereits Anweisungen zur Umsetzung getroffen. Danach gilt die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 in beratenen Fällen nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – vorbehaltlich einer Vorabanforderung – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO.
BMF-Schreiben vom 20.07.2021
Das BMF hat mit Schreiben vom 20.07.2021 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2020 Stellung genommen.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) wurden u.a. die Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (siehe Deloitte Tax News). Demnach sind Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31. Mai 2022 (anstatt bis zum 28. Februar 2022) abzugeben.
Mit Schreiben vom 20.07.2021 nimmt das BMF nun zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 Stellung.
Mit Schreiben vom 15.04.2021 hatte das BMF bereits zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax News).
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens vom 20.07.2021 zusammengefasst:
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Vorab-Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO für den Besteuerungszeitraum 2020
Festsetzung von Verspätungszuschlägen für den Besteuerungszeitraum 2020
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020
BMF, Schreiben vom 01.04.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016
BMF, Schreiben vom 20.07.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :014
BMF, Schreiben vom 15.04.2021, siehe Deloitte Tax News
ATAD-Umsetzungsgesetz vom vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035), siehe Deloitte Tax News
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