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URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bmf-aenderung-des-anwendungserlasses-zur-abgabenordnung-aeao-4-2019.html
11.04.2019
Verfahrensrecht

BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Das BMF hat den AEAO vom 31.01.2014 insbesondere hinsichtlich des länderbezogenen Berichts multinationaler Unternehmensgruppen (§ 138a AO) geändert.

Verwaltungsanweisung

Mit dem am 05.04.2019 veröffentlichten BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.01.2014, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.01.2019 ergänzt worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Die Ergänzungen und Änderungen des AEAO betreffen im Wesentlichen die folgenden Vorschriften:

  • § 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts: Ausnahmen von der Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte
  • § 138a AO: Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen: Es wird auf das BMF-Schreiben vom 11.07.2017 verwiesen. § 138a Abs. 4 S. 1 AO verpflichtet eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach § 138a Abs. 1 AO zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem BZSt zu übermitteln, wenn das BZSt keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. Abweichend davon ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet, sofern die ausländische Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die in diesem anderen Staat geltende Umsatzschwelle nicht überstieg.
  • § 251 AO: Vollstreckbare Verwaltungsakte

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 05.04.2019

Weitere Fundstellen

BMF-Schreiben vom 11.07.2017, IV B 5-S 1300/16/10010:002, BStBl I 2017, S. 974

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