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29.07.2021
Verfahrensrecht

BGH: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

Aktuell: Am 27.09.2021 wurde der Volltext der Entscheidung des BGH veröffentlicht.

BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20

Der BGH hat nun erstmalig und richtungsweisend für weitere Verfahren entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Sachverhalt

(auf Basis der Pressemitteilung, siehe unter Anmerkungen)

Das Bankhaus W. kaufte von sog. Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch (sog. „Cum-Aktien“). Die Leerverkäufer lieferten dann allerdings Aktien ohne Dividendenanspruch (sog. „Ex-Aktien“) und leisteten zur Kompensation an das Bankhaus W. je eine Ausgleichzahlung (sog. Dividendenkompensationszahlung), für die Kapitalertragsteuer zu entrichten war. Tatsächlich wurde von keinem der Beteiligten Kapitalertragsteuer einbehalten und dies war auch allen Beteiligten bekannt. Dennoch stellte das Bankhaus W. sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, mit denen es fälschlicherweise den angeblichen Steuereinbehalt bestätigte. Nach Vorlage dieser Steuerbescheinigungen zahlten die Finanzbehörden zu Unrecht die angeblich einbehaltene Kapitalertragsteuer aus.

Das Landgericht Bonn hat zwei Aktienhändler wegen Steuerhinterziehung bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Zudem hat es bei einem der Aktienhändler sowie bei dem Bankhaus W. die zugrundeliegenden Taterträge eingezogen.

Entscheidung

(auf Basis der Pressemitteilung, siehe unter Anmerkungen)

Auch der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Insbesondere bestehen nach dem BGH keine Zweifel an einer vorsätzlichen Begehung.

Anmerkungen

Volltext der Entscheidung

Die Angaben zum Sachverhalt und zur Entscheidung beruhen auf der Pressemitteilung vom 28.07.2021 (Nr. 146/2021). Der Volltext der Entscheidung des BGH lag (Stand: 29.07.2021/ 9 Uhr) noch nicht vor.

Anhängiges Verfahren beim BFH hinsichtlich der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum-Ex-Geschäften

Mit Urteil vom 19.07.2019 (2 K 2672/17) hatte das FG Köln erstmalig in einem Cum-Ex-Verfahren einer im Ausland ansässigen Klägerin entschieden (siehe Deloitte Tax News). Nach dem FG setzt die Geltendmachung eines abkommensrechtlichen Anspruchs auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Cum-Ex-Geschäften wirtschaftliches Eigentum des Aktienkäufers im Zeitpunkt des Dividendenstichtags voraus. Mittlerweile ist das Verfahren beim BFH anhängig (I R 22/20). Dieses Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger Verfahren.

Streitjahr

​2007-2011

Vorinstanz

​Landgericht Bonn, Urteil vom 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19

Fundstellen

BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20 

BGH, Pressemitteilung vom 28.07.2021, Nr. 146/2021

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