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23.09.2011
Verfahrensrecht

BFH: Klageerhebung per E-Mail

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger hatte am letzten Tag der Klagefrist Klage bei dem zuständigen Gericht im Wege einer E-Mail eingereicht, jedoch ohne diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Gegen das Urteil, dessen Revisionsfrist auf Antrag auf den 05.07.2010 verlängert wurde, legte der Kläger per Computerfax Revision ein. Die ersten Seiten des Faxes gingen am 05.07.2010 um 23.58 bzw. 23.59 Uhr, die beiden letzten Seiten am 06.07.2010 um 00.00 Uhr bzw. 00.01 Uhr ein. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass Teile der Revisionsbegründung mit der Unterschrift verspätet eingegangen seien, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Revisionsbegründung. Er versicherte an Eides statt, dass die rechtzeitige Übermittlung der Revisionsbegründung allein an dem Systemabsturz seiner EDV-Anlage scheiterte.

Entscheidung

Für die Revisionsbegründung wurde die Wiedereinsetzung gewährt, die Revision wurde zurückgewiesen. Das FG hat zutreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint und entschieden, dass die vom Kläger per E-Mail an das FG übermittelte Klage mangels einer qualifizierten Signatur nicht wirksam erhoben wurde.

Der Kläger hat die (verlängerte) Revisionsfrist nicht eingehalten. Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2003). Auch eine äußerst geringfügige Fristüberschreitung kann nicht vernachlässigt werden (BFH-Beschluss vom 02.12.1991). Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein Prozessbevollmächtigter glaubhaft dargelegt hat, dass er mit der Übermittlung der Revisionsbegründung am 05.07.2010 um 23.20 Uhr beginnen wollte und die rechtzeitige Übermittlung allein an dem bis dahin nicht festgestellten Systemabsturz seiner EDV-Anlage scheiterte.

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise elektronische Dokumente dem Gericht übermittelt werden können (§ 52a Abs. 1 FGO). Die konkreten Anforderungen an die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Gericht ergeben sich danach unmittelbar aus der Durchführungsverordnung. Das Land Hamburg hat die Regelung getroffen (Erlass der ERVV HA 2008), dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind, sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar bei bestimmenden Schriftsätzen auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, wenn diese mittels Computerfax bei Gericht eingehen (BGH-Beschluss des GmS-OGB vom 05.04.2000). Diese Auffassung gründet sich aber ausdrücklich darauf, dass beim Computerfax eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Für den Rechtsverkehr per E-Mail ist aber gerade eine die Schriftform ersetzende elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail besteht mithin keine Veranlassung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14.09.2005).

Revisionsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verneint hat. Der Kläger hat trotz der ihm bekannten Problematik der elektronischen Klageerhebung nichts unternommen, die zu gewärtigende Fristversäumnis durch geeignete Maßnahmen - wie etwa persönliches Einwerfen der Klageschrift in den Postbriefkasten des Gerichts - zu verhindern.

Betroffene Norm

§ 52a Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 120 Abs. 1 FGO

Vorinstanz

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 6 K 93/08, EFG 2010, S. 1333, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 26.07.2011, VII R 30/10, BStBl II 2011 S. 925

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 25.11.2003, VII R 9/03, BFH/NV 2004, S. 519
BFH, Beschluss vom 02.12.1991, V B 116/91, BFH/NV 1992, S. 532
BGH, Beschluss des GmS-OGB vom 05.04.2000, 1/98, BGHZ 144, S. 160
BFH, Beschluss vom 14.09.2005, VII B 138/05, BFH/NV 2006, S. 104

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