Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/bfh-grobes-verschulden-bei-eingabefehlern-im-elster-verfahren.html
31.07.2014
Verfahrensrecht

BFH: Grobes Verschulden bei Eingabefehlern im Elster-Verfahren

Beantwortet ein Steuerpflichtiger eine im Elster-Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht, so trifft ihn ein grobes Verschulden an der unrichtigen Steuererklärung. Die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums scheidet in diesem Fall aus.

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erstellten und übermittelten ihre Steuererklärung mit Hilfe des Elster-Programms und druckten zudem noch eine komprimierte Papierversion aus, die sie ebenfalls an das Finanzamt schickten.

Bei der Erstellung der Steuererklärung trug der Kläger seine Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung – anders als noch im Vorjahr – nicht in das dafür vorgesehene Feld ein. Das Finanzamt veranlagte den Kläger entsprechend der (fehlerhaften) Erklärung. Den nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lehnte das Finanzamt ab.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich sei.

Zwar sind Steuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Allerdings treffe den Steuerpflichtigen vorliegend ein grobes Verschulden daran, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt wurden.

Als grobes Verschulden habe der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Letztere sei dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletze.

Grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend – seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Zwar liege kein grobes Verschulden vor, wenn die Unvollständigkeit auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnisse steuerrechtlicher Vorschriften beruhe. Allerdings scheide ein Rechtsirrtum aus, wenn der Steuerpflichtige – wie vorliegend – eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gleiche gelte, wenn er die dem elektronischen Elster-Formular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lasse, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig seien (BFH-Urteil vom 16.05.2013). Der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

Im Streitjahr 2006 habe das Erklärungsformular des Elster-Programms in Zeile 62 ausdrücklich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt. Diese Frage habe der Kläger unbeantwortet gelassen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege somit nicht vor.

Betroffene Norm

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Streitjahr 2006

Vorinstanz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010, 5 K 2099/09, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.03.2014, X R 8/11, nicht amtlich veröffentlicht

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 12/12, BFHE 241, S. 226, siehe Deloitte Tax-News

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.