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21.01.2016
Verfahrensrecht

Allgemeinverfügung: Zurückweisung der Einsprüche wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 alle wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge zurückgewiesen.

Hintergrund

Gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 AO beträgt der Zinssatz für die in der Abgabenordnung geregelten Fälle seit der gesetzlichen Einführung gleich bleibend 6 % p.a. Der BFH hatte in seinen Urteilen vom 01.07.2014 (IX R 31/13) sowie vom 14.04.2015 (IX R 5/14) entschieden, dass der Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 bzw. bis Dezember 2011 nicht verfassungswidrig sei. Darauf haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder mit einer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 reagiert.

Verwaltungsanweisung

Am 16.12.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht werde, dass der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO gegen das Grundgesetz verstoße. Entsprechendes gelte für am 16.12.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012.

Betroffene Norm
§ 238 Abs. 1 S. 1 AO
Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012

Anmerkungen
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 30.09.2015 (I B 62/14) festgestellt, dass – unter den im Streitfall gegebenen Umständen – auch ein Billigkeitserlass der Zinsen nicht in Betracht komme.

Fundstelle
Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 16.12.2015

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 30.09.2015, I B 62/14
BFH, Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13, BStBl. II 2014, S. 925, siehe Deloitte Tax-News (unter Anmerkung)
BFH, Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, BStBl. II 2015, S. 986, siehe Deloitte Tax-News

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