Mit einer Klimaschutz-Investitionsprämie sieht das Wachstumschancengesetz eine innovative steuerliche Maßnahme vor, die Investitionen in die deutsche Wirtschaft steigern und den Umweltschutz fördern soll. Nach der Veröffentlichung des Referenten- und Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz steht die Stellungnahme zum Regierungsentwurf durch den Bundesrat, der Gesetzesbeschluss im Bundestag sowie die finale Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die Gesetzesverkündung wird Ende 2023 erwartet. Da die Investitionszulage aus Mandantensicht ein großes Potential bietet, sind entsprechende Compliance-Vorkehrungen zu treffen, um einen möglichst großen finanziellen Effekt aus der Investitionszulage erzielen zu können.
Mit maximal vier Anträgen anspruchsberechtigt sind beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerbaren und steuerpflichtigen Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG. Darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Begünstigungsfähig können sowohl Körperschaften und Personengesellschaften als auch Privatpersonen sein. Auch nach § 1a KStG zu einer Kapitalgesellschaft optierende Gesellschaften sind erfasst.
Die steuerliche Prämie fördert Investitionen in energieeffiziente Sachanlagen. Der Regierungsentwurf gibt keinen Katalog der von der Förderung umfassten Anlagen vor, sondern stellt bei der Begünstigungsfähigkeit auf den Antrag zum Nachweis eines Klimaschutzbeitrages ab.
Hingegen sollen Umlaufvermögen, unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Wirtschaftsgüter nicht unter die Begünstigung fallen. Ferner sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, von der Förderung ausgeschlossen.
Die Höhe der Klimaschutz-Investitionsprämie ist abhängig von den nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage auf 200 Mio. Euro gedeckelt ist. Die Klimaschutz-Investitionsprämie beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage. Somit können maximal 30 Mio. € insgesamt geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage darf nicht unter 10.000 € liegen, da die Klimaschutz-Investitionsprämie sonst nicht in Anspruch genommen werden kann.
Es ist geplant, dass das Gesetz Ende dieses Jahres in Kraft tritt. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum am 31.12. und endet mit Ablauf des 31.12.2029. Für später geplante Investitionen ist frühzeitig zu planen, sodass Teilherstellungskosten sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten vor dem 01.01.2030 geleistet und die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage berücksichtigt werden können.
Die begünstigte Investition ist in einem Einsparkonzept darzulegen, welches zumindest die folgenden Informationen enthalten muss:
Das Einsparkonzept muss mithilfe von zugelassenen Energieberatern erstellt werden. Soweit der Anspruchsberechtigte über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept durch eigene Energiemanager erstellt werden.
Die Investitionszulage wird zunächst erfolgsneutral als Einlage behandelt und stellt somit eine erfolgsneutrale Einnahme dar. Jedoch werden bei der Abschreibung Anschaffungs- und Herstellungskosten um die Investitionsprämie gemindert, sodass der Betrag der Investitionszulage nicht abgeschrieben werden kann. Kapitalgesellschaften haben in der Höhe der Investitionsprämie eine Gewinnrücklage zu bilden. Im Gegensatz zur Forschungszulage ist somit die Klimaschutzinvestitionsprämie aufgrund der niedrigeren Abschreibungsmöglichkeit nicht vollständig steuerneutral.
Die Antragstellung ist frühestens ab dem 01.01.2025 möglich und wird elektronisch erfolgen. Der Antrag ist unabhängig von der Steuererklärung zu stellen und kann erst nach der Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Investition erfolgen.
Nach der Bewilligung wird ein separater Festsetzungsbescheid unabhängig von anderen Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung festgesetzt. Einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids ist die Klimaschutz-Investitionsprämie auszubezahlen (§ 8 KlimaInvPG-E).
Das Einsparkonzept kann bereits vor Geltung des Wachstumschancengesetzes erstellt werden und bringt bei frühzeitiger Erstellung möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil. Die Deloitte Service Line „Global Investment and Innovation Incentives“ befasst sich mit allen Fragestellungen rund um die öffentliche Förderung und verfügt auch über Mitarbeitende, die als Energieeffizienz-Experten zertifiziert sind. Überdies verfügt Deloitte über Spezialisten und Spezialistinnen in der Steuerberatung mit jahrzehntelanger Expertise. So erfolgt durch Deloitte die Beratung, die Aufstellung eines Einsparkonzepts und die Durchführung von Compliance-Leistungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Antrag i. S. d. § 5 Abs. 3 KlimaInvPG-E aus einer Hand.
Bundestag, Wachstumschancengesetz wird in erster Lesung beraten
Ihre Ansprechpartner
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |