Die Regierungsfraktionen im deutschen Bundestag bereiten derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, mit dem auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011, Rs. C-284/09 (europarechtswidrige Regelung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften) reagiert werden soll.
Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurde am 09.11.2012 in erster Lesung im Bundestag beraten. - BT-Drs. 17/11314
Mit seinem Urteil vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 hat der EuGH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften, die die in der Mutter-/Tochter-Richtlinie vorgesehene Mindestbeteiligung (derzeit 10 %) nicht erreichen, gegen Unionsrecht verstößt.
Die Regierungsfraktionen im deutschen Bundestag bereiten derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, das die zur Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils erforderlichen Änderungen enthält. Die Regierungsfraktionen wollen am 06.11.2012 förmlich in den jeweiligen Fraktionssitzungen über die Einbringung in den Bundestag beschließen. Die 1. Beratung des Bundestages soll dann bereits am 09.11.2012 erfolgen.
Anders als in der Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2013 soll die Beseitigung der Europarechtswidrigkeit durch eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und bei Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen erfolgen.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gesetzgebungsverfahren auch Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens wird.
Die Gesetzesänderung soll dergestalt erfolgen, dass dem § 32 KStG ein neuer Absatz 5 hinzugefügt wird:
Subjektive Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 1 KStG-E):
Materielle Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 - 5 KStG-E):
Formelle Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 3 - 6 KStG-E):
Inkrafttreten:
Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. § 32 Abs. 5KStG-E soll – in den Grenzen der allgemein geltenden Regelungen zur Festsetzungsverjährung – für alle unter Geltung des sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren zugeflossenen Kapitalerträge gelten.
Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09, BT-Drs. 17/11314
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