Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/steuervereinfachungsgesetzt-2013-bundesregierung-lehnt-auch-die-neuauflage-ab.html
30.04.2014
Unternehmensteuer

Steuervereinfachungsgesetz 2013: Bundesregierung lehnt auch die Neuauflage ab

Nachdem das erste Gesetzgebungsverfahren zum StVereinfG 2013 aufgrund der Neuwahl des Bundestages und der ablehnenden Haltung der Bundesregierung nicht abgeschlossen worden war, hatte der Bundesrat im März 2014 einen zweiten Anlauf gestartet. Die neue Bundesregierung hat sich nun zur Neuauflage geäußert.

Hitnergrund

Bereits am 21.11.2012 hatte der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013-E) eingebracht (siehe Deloitte Tax-News. Die (schwarz-gelbe) Bundesregierung lehnte jedoch weite Teile des Entwurfs in der damaligen Stellungnahme zum Gesetzentwurf ab. Mit der Neuwahl des Bundestages im September 2013 fiel der Entwurf, der im Bundestag bereits in erster Lesung beraten wurde, der Diskontinuität anheim.
In der Sitzung am 14.03.2014 hatte der Bundesrat beschlossenen, den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013-E) erneut beim Deutschen Bundestag einzubringen (siehe Deloitte Tax-News).

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung am 30.04.2014 die Stellungnahme zum Gesetzentwurf verabschiedet. Darin lehnt sie den – erneut und in unveränderter Form eingebrachten – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013-E) weitestgehend ab.

Neu ist, dass die Bundesregierung den Vorschlag zur Umstellung der Verlustverrechnungsbeschränkung im Rahmen des § 15a EStG auf das „Steuerbilanzmodell“ nunmehr ablehnt. In der Stellungnahme der Bundesregierung vom 14.12.2012 war noch die Prüfung des Vorschlages vorgesehen.

Der Vorschlag für einen zweijährigen Geltungszeitraum von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren ist bereits durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG, siehe Deloitte Tax-News) umgesetzt worden.

Die restlichen Punkte des Entwurfs werden von der Bundesregierung weiterhin (und mit weitestgehend identischer Begründung) abgelehnt:

  • Begrenzung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 41 EStG, § 41b EStG) 
  • Wegfall der steuerlichen Begünstigung für Initiatorenvergütungen von vermögensverwaltenden Beteiligungskapitalfonds (sog. Carried lnterest) (§ 3 Nr. 40a EStG, § 3c EStG und § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 
  • Einführung einer Pauschale von 100 Euro monatlich für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 EStG und 9 Abs. 5 EStG) 
  • Senkung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge auf 20 Euro (§ 8 EStG) 
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG) 
  • Nachweis von Pflegekosten, Pflegeheimkosten ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 33 EStG) - Bundesregierung unterstützt jedoch Neuregelung im Grundsatz) 
  • Abzug von Unterhaltsleistungen in das Ausland (§ 33a EStG) - Bundesregierung unterstützt jedoch die Intention des Vorschlags
  • Ausdehnung des Behinderten-Pauschbetrags auf sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen (§ 33b EStG)
  • Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen (§ 35a EStG)
  • Regelungen zu Nachweiserfordernissen bzgl. Pflegekosten sowie behinderungsbedingten Um- und Neubaukosten (§ 64 EStDV)

Fundstelle

Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.04.2014, BT-Drs. 18/1290  ab S. 25

Weitere Fundstelle

Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), BR-Drs. 92/14 (siehe Deloitte Tax-News)

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.