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07.11.2019
Unternehmensteuer

Steuerliche Forschungsförderung: Gesetz im Bundestag verabschiedet

 Deloitte Podcast: Steuerliche Förderung von F&E – Einführung der Forschungszulage ab dem 01.01.2020

Aktuell:

  • Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 553/19 (B)
  • Dem Bundesrat liegt eine Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes zur Beschlusfassung vor. BR-Drs 625/19

Hinweis: Die neue steuerliche Forschungszulage für Unternehmen in Deutschland wird im Rahmen eines Breakfast Seminars an den Standorten Hamburg, München, Berlin und Düsseldorf im November und Dezember 2019 vorgestellt. Mehr Informationen zur Veranstaltung 

Hintergrund und Kontext

In ihrem am 07.02.2018 veröffentlichten Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD unter anderem vereinbart, eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einzuführen (siehe Deloitte Tax-News).

Im Frühsommer wurde dazu ein Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) veröffentlicht, aus dem die wichtigsten Eckpunkte für das neue Förderinstrument im Hinblick auf Anspruchsberechtigte, förderfähige Aufwendungen und Förderhöhe hervorgingen. Kontrovers diskutiert wurde der Entwurf in den vergangenen Monaten unter anderem im Hinblick auf die Auftragsforschung.

Am 07.11.2019 wurde das Gesetz nun vom Bundestag verabschiedet. Der Regierungsentwurf von Juni 2019 wurde dabei an einigen Stellen noch überarbeitet, um Konformität mit dem europäischen Beihilferecht (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO) zu gewährleisten. Zudem sollen nun auch Auftraggeber von Auftragsforschung ihre Kosten in einem bestimmten Umfang geltend machen können.

Noch ausstehend ist die detaillierte Ausgestaltung des administrativen Prozesses. Insbesondere ist derzeit noch nicht bekannt, wer die bescheinigende Stelle sein wird, die über die Förderfähigkeit der zu begünstigenden Vorhaben entscheidet. Diese soll im Rahmen einer Rechtsverordnung durch das BMBF bestimmt und beauftragt werden.

Gesetzesbeschluss

Das Gesetz enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv dargestellt:

  • Anspruchsberechtigt: Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (soweit nicht steuerbefreit), unabhängig von ihrer Größe oder weiterer Kriterien.
  • Begünstigte FuE-Vorhaben: Bei den Vorhaben muss es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung entsprechend eines speziellen Kataloges handeln. Die Definition des begünstigten Vorhabens würde eine Abgrenzung gegenüber Tätigkeiten zur Marktentwicklung oder Maßnahmen zur Verbesserung von Produktionssystem vorsehen. Ein begünstigtes FuE-Vorhaben muss darauf gerichtet sein, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Die Abgrenzung der förderfähigen Aufwendungen erfolgt auf Basis der in der AGVO vorgesehenen Definition.
  • Durchführung von begünstigten Vorhaben: Gefördert werden sollen Vorhaben eigenbetrieblicher Forschung und/oder Auftragsforschung (sofern der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat), aber auch Kooperationsvorhaben von Anspruchsberechtigten mit mindestens einem von ihm unabhängigen Unternehmen. Förderfähig können auch Vorhaben von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen sein.
  • Bemessungsgrundlage: Förderfähige Aufwendungen werden, dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich unterliegende Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigten sein sowie dessen Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, die in begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind (also keine Förderung von externer Auftragsforschung beim Auftraggeber). Leistungen eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind im Rahmen der De-Minimis-Förderung ebenfalls förderfähig und werden mit maximal 40 Euro je Arbeitsstunde bewertet. Kosten für Auftragsforschung können vom Auftraggeber in Höhe von 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts geltend gemacht werden. Der förderfähige Umfang soll auf eine Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt sein. Für Kooperationsvorhaben gilt für jeden am Vorhaben beteiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage, sofern es sich bei den beteiligten nicht um verbundene Unternehmen handelt.
  • Forschungszulage: Die Zulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das maximale Fördervolumen pro Anspruchsberechtigten und Wirtschaftsjahr beträgt 500.000 Euro. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer im Sinne des EStG bezogen worden sind oder beim Anspruchsberechtigten entstanden sind. Die Summe aller für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen, einschließlich der Forschungszulage, darf pro Unternehmen und FuE-Vorhaben nicht größer als 15 Mio. Euro sein.
  • Antrag auf Forschungszulage: Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim örtlichen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizulegen, die durch eine noch zu bestimmende Stelle erstellt wird und die Angaben zum FuE-Vorhaben sowie der Bemessungsgrundlage enthält.
  • Berücksichtigung anderer Förderungen: Die Förderung könnte grundsätzlich neben anderen Förderungen werden, sofern es sich nicht um dieselben Kosten handelt (beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung).
  • Anwendungszeitraum: Die Gewährung der Forschungszulage soll nur für Vorhaben möglich sein, die nach dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 begonnen wurden.
  • Festsetzung und Leistung der Zulage: Die Zulage wird mit einem Bescheid festgesetzt und wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer verrechnet. Bei Unternehmen in einer Verlustsituation kann es somit zu einer vollständigen Auszahlung der Forschungszulage kommen.
  • Evaluierung: Die Gewährung der Zulage soll 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden.
  • Inkrafttreten des Gesetzes: Aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben der EU soll das Gesetz nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 01.01.2020 erst einmal für 6 Monate in Kraft treten. Der Anwendungszeitraum verlängert sich mit dem Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission. 

Fundstellen

Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG), BT-Drs.19/14875 (der Bundestag hat das Gesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet)

Ihr Ansprechpartner

Dr. Sebastian Lange
Director

seblange@deloitte.de
Tel.: 49-30-254685173

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