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06.05.2016
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates

Für das weitere Gesetzgebungsverfahren lässt sich aus der Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates schon erkennen, welche Punkte aus der Stellungnahme möglicherweise in der Diskussion im Bundestag aufgegriffen werden. Der Vorschlag des Bundesrates zur Veräußerungsgewinnbesteuerung von Streubesitz wird von der Bundesregierung abgelehnt, die meisten anderen Punkte werden geprüft.

Verfolgen Sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetzesticker der Deloitte Tax-News App

Hintergrund

Der Bundesrat hat sich im Rahmen seiner am 22.04.2016 verabschiedeten Stellungnahme (siehe Deloitte Tax-News) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung geäußert. Zu dieser Stellungnahme des Bundesrates hat am 04.05.2016 das Bundeskabinett die Gegenäußerung der Bundesregierung verabschiedet.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Von insgesamt dreißig Anliegen des Bundesrates hat die Bundesregierung sechs Anliegen des Bundesrates zugestimmt und drei Anliegen abgelehnt. Die übrigen Anliegen wird die Bundesregierung einer weitergehenden Prüfung unterziehen.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz
Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrates für dieses Gesetzgebungsverfahren ab. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme ausdrücklich für eine Prüfung der Veräußerungsgewinnbesteuerung in diesem laufenden Gesetzgebungsverfahren ausgesprochen.
Nach Auffassung der Bundesregierung hat eine intensive Suche nach einer europarechtskonformen Regelung, die der Anforderung an die Förderung des Wagniskapitalsektors Rechnung trägt, bislang zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Gegenwärtig würde „innerhalb der Ressorts der Bundesregierung weiterhin nach einer zufriedenstellenden Lösung für die Vermeidung neuer Belastungen im Wagniskapitalbereich gesucht, die mit den beihilferechtlichen Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist, um eine mögliche Einführung der Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus
Streubesitzbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ergebnisoffen aufzugreifen.“

Änderungen der Investmentbesteuerung
Im Hinblick auf die Änderungen der Investmentbesteuerung hat sich die Bundesregierung zu den wesentlichen Anliegen des Bundesrates wie folgt geäußert:

  • Dem Vorschlag, eine Regelung zur Klarstellung aufzunehmen, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt, stimmt die Bundesregierung zu.
  • Der Bitte des Bundesrates, die Höhe der angesetzten Teilfreistellungsbeträge zu prüfen, die Ermittlung der Beträge transparent zu machen und ggf. abzusenken, wird die Bundesregierung nachkommen.
  • Den Vorschlag einer gesetzlichen Regelung, um neben Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen auch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen vom Ansatz der erhöhten Aktienteilfreistellungen auszunehmen, wenn die Investmentanteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden, wird die Bundesregierung prüfen.
  • Ebenfalls geprüft wird von der Bundesregierung die Erweiterung des Anlagekatalogs von Spezial-Investmentfonds um einen eigenständigen Vermögensgegenstand „Infrastruktur“.
  • Der Prüfbitte hinsichtlich der in § 36 Absatz 5 InvStG-E enthaltenen Regelung zur temporären Begrenzung der steuerfreien Thesaurierungsmöglichkeit wird die Bundesregierung nachkommen.
  • Die Forderung nach einer Anpassung der Regelungen zum Teilfreistellungsgewinn für eine zutreffende Freistellung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG-E, d.h. eine Aufgliederung der einzelnen Teilfreistellungsgewinne, wird ebenfalls geprüft werden.
  • Dem Vorschlag des Bundesrates, die in § 6 Absatz 2 InvStG-E vorgesehene Regelung auf Drittstaatenfonds auszudehnen und damit die jüngste Rechtsprechung des BFH (siehe Deloitte Tax-News) zu berücksichtigen, stimmt die Bundesregierung zu.
  • Der Bitte um Überprüfung der in § 36 Abs. 2a EStG-E enthaltenen Regelung zur Verhinderung der Umgehung der Besteuerung mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte kommt die Bundesregierung nach.
  • Ebenfalls untersuchen wird die Bundesregierung die Bitte um Prüfung einer Gesetzesänderung, durch die missbräuchliche Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem sog. Bondstripping bei Privatanlegern im Fall der Direktanlage verhindert werden könnte.

Weitere Themen
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag für eine gesetzliche Regelung, mit der sichergestellt werden soll, dass eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sowohl im Inland als auch im Ausland nicht mehr möglich ist, ab. Hierdurch würde eine deutliche bürokratische Mehrbelastung entstehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Form Bedarf für eine gesetzliche Regelung besteht, sollte nach Auffassung der Bundesregierung zunächst gemeinsam mit dem Bund und den Ländern auf Fachebene erörtert werden.

Der Vorschlag des Bundesrates zu Änderungen des Gewerbesteuergesetzes im Hinblick auf die erweiterte Kürzung im Zusammenhang mit KWK-Anlagen sowie zur Prüfung von gesetzlichen Regelungen gegen eine Gestaltung mit Erwerb und Verkauf von eigenen Anteilen soll geprüft werden.

Weiteres Vorgehen

Die Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages wurden bereits begonnen und werden am 09.05.2016 mit einer Anhörung fortgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren könnte noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

Fundstelle

Bundesregierung, Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/8345

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