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26.04.2016
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: Bundesrat verabschiedet Stellungnahme

Der Bundesrat nimmt in seiner am 22.04.2016 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ausführlich Stellung. Angesprochen wird in diesem Zusammenhang auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz.

Verfolgen Sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetzesticker der Deloitte Tax-News App

Hintergrund

Nach einer ausführlichen Verbandsanhörung durch das BMF mit Diskussionsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) und Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) wurde am 24.02.2016 der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Zu diesem Regierungsentwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.04.2016 eine Stellungnahme verabschiedet.

Stellungnahme Bundesrat

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz
Der Bundesrat greift in seiner Stellungnahme seine bisherige Forderung nach der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen wieder auf. Der Bundesrat hält „die Prüfung einer Änderung der Regelungen des § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch nach wie vor für erforderlich, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ergeben.“ Bei einer Neuregelung soll die Situation von so genannten Business Angels, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten, mit berücksichtigt werden. Der Bundesrat fordert daher, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und – in Abstimmung mit der EU-Kommission – unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.“

Anmerkung: Ob das Ziel des Bundesrates noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu erreichen wäre, erscheint derzeit als recht unwahrscheinlich. Es soll wohl eine von der Bundesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe geben, die einen Vorschlag erarbeiten soll. Jedoch sind gerade nach dem jüngsten Entscheidungen des EuG zum Beihilferecht (siehe Deloitte Tax-News) die Chancen auf eine europarechtskonforme Lösung nicht gestiegen.

Änderungen der Investmentbesteuerung
Der Bundesrat schlägt die folgenden wesentlichen Änderungen oder Prüfungen vor:

  • Vorschlag einer Regelung zur Klarstellung, dass generell eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen soll. Einfügung eines § 5a –neu- InvStG-E.
  • Prüfbitte zur Höhe der angesetzten Teilfreistellungsbeträge des § 20 InvStG. Der Bundesrat fordert die Ermittlung der Beträge transparent zu machen und zu prüfen, ob die Teilfreistellungsbeträge ggf. abgesenkt werden müssen, um eine ungerechtfertigte Besserstellung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage zu verhindern.
  • Vorschlag einer gesetzlichen Regelung um neben Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen auch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen vom Ansatz der erhöhten Aktienteilfreistellungen auszunehmen, wenn die Investmentanteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden.
  • Prüfbitte, ob der Anlagekatalog von Spezial-Investmentfonds um einen eigenständigen Vermögensgegenstand "Infrastruktur" erweitert werden kann.
  • Prüfbitte hinsichtlich der in § 36 Absatz 5 InvStG enthaltenen Regelung zur temporären Begrenzung der steuerfreien Thesaurierungsmöglichkeit. Die Regelung sollte generell überprüft werden. Der Bundesrat hält eine signifikante Verkürzung der vorgesehenen Aufschubfrist von 15 Jahren für die steuerfreie Thesaurierung bestimmter Kapitalerträge für erforderlich.
  • Forderung einer Anpassung der Regelungen zum Teilfreistellungsgewinn für eine zutreffende Freistellung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG. Die bisherige Regelung im Entwurf würde als unzureichend angesehen. Eine Aufgliederung der einzelnen Teilfreistellungsgewinne wird gefordert.
  • Prüfbitte hinsichtlich der Ausdehnung der in § 6 Absatz 2 InvStG vorgesehene Regelung auf Drittstaatenfonds und damit Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BFH (siehe Deloitte Tax-News)
  • Bitte um Überprüfung der in § 36 Abs. 2a EStG-E enthaltenen Regelung zur Verhinderung der Umgehung der Besteuerung mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte auf Fälle der Girosammelverfahrung inländischer Aktien im Ausland.
  • Bitte um Prüfung einer Gesetzesänderung, durch die missbräuchliche Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem sog. Bondstripping bei Privatanlegern im Fall der Direktanlage verhindert werden könnte.

Weitere Themen

  • Prüfbitte für eine gesetzliche Regelung, mit der weitere Gestaltungen zur möglichen Umgehung der Dividendenbesteuerung, durch den Erwerb und den Verkauf von eigenen Anteilen, ausgeschlossen werden sollten.
     
  • Vorschlag von gesetzlichen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sowohl im Inland als auch im Ausland nicht mehr möglich ist.
     
  • Vorschlag einer Gesetzesänderung, nach der die Erzeugung und Lieferung von Strom für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht mehr schädlich ist, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes den Betrieb einer wärmegeführten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage umfasst.

Weiteres Vorgehen

Die Bundesregierung wird zeitnah über die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates entscheiden und beides an den Bundestag für die weitere Beratung weiterleiten. Der Finanzausschuss des Bundestages entscheidet kurzfristig über die Terminierung einer öffentlichen Anhörung. Diese wird voraussichtlich bereits in der ersten Maihälfte stattfinden.

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme, BR-Drs. 119/16 (B)

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