Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/protokollerklaerung-zollkodexgesetz-die-bundesregierung-aeussert-sich-zur-stellungnahme-des-bundesrates.html
13.05.2015
Unternehmensteuer

Protokollerklärung-Zollkodexgesetz: Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum sogenannten Protokollerklärung-Zollkodexgesetz geäußert. Neben dem Nachgehen der Prüfbitten des Bundesrates zu einigen Änderungen im UStG kommt sie auch der Prüfbitte zu einer Änderung der Regelung für die gewerbesteuerliche Behandlung von durch Organgesellschaften vereinnahmten Schachteldividenden nach.

Hintergrund

Am 08.05.2015 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (PrErkl-ZollkodexAnp-Gesetz) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Vorausgegangen war der Beschluss des Bundeskabinetts über den Regierungsentwurf am 25.03.2015. Die 1. Lesung im Bundestag ist für den 21.05.2015 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren soll dann nach der Sommerpause abgeschlossen werden.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung hat sich am 13.05.2015 zur Stellungnahme des Bundesrates unter anderem wie folgt geäußert:

  • Umsetzung des vom Bundesrat im März 2014 in den Bundestag eingebrachten Steuervereinfachungsgesetz 2013: Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013 (BT-Drs. 18/1290)
  • Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der steuerlichen Maßnahmen zur Familienförderung wie vom Bundesrat erneut vorgeschlagen (bereits in der Stellungnahme zum Zollkodexgesetz) weiter ab.
  • Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der Verschärfung der Regelung für die Anerkennung von Gutscheinen für Mitarbeiter als Sachbezug ab.
  • Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte einer Anpassung der steuerrechtlichen Vorgaben für die Rückstellungen von Versicherungsunternehmen an das jüngst verabschiedete Lebensversicherungsreformgesetz nach.
  • Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte in Bezug auf die gewerbesteuerliche Behandlung von durch Organgesellschaften vereinnahmten Schachteldividenden nach (die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung soll entgegen BFH-Urteil I R 39/14 umgesetzt werden).
  • Diverse Änderungen im Umsatzsteuerbereich
    - Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte einer Klarstellung der
      Regelungen für sog. Reihengeschäfte in § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG
      nach.
    - Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag der Streichung des § 13 
      Abs. 1 Nr. 2 UStG zu.
    - Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte zur Klarstellung bei der
      Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zum Anwendungsbereich der 
      Steuerschuldumkehr bei sog. Bauleistungen vor dem Hintergrund der
      Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 28.08.2014, VR 7/14) nach.
    - Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag einer Änderung des § 13b
      Abs. 2 Nr. 11 UStG ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
      müsse gesetzlich feststehen, wer Steuerschuldner ist. Eine optionale
      Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei
      Metalllieferungen mit einer Bemessungsgrundlage von unter
      5.000 EUR hätte aber zur Folge, dass die Betroffenen entscheiden
      könnten, wer Steuerschuldner ist.
    - Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte der Änderung des § 13b 
      Abs. 5 UStG nach. Die Steuerschuldnerschaft des
      Leistungsempfängers nach § 13b UStG solle auch dann gelten, wenn
      die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
    - Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte der Änderung des §17 Abs. 3
      S. 2 – neu – UStG nach. Damit solle zukünftig eine
      Berichtigungsmöglichkeit des Vorsteuerabzugs bestehen, wenn die
      entstandene Einfuhrumsatzsteuer endgültig nicht gezahlt wurde. 
    - Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag zur Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ab, da die vorgeschlagene
      Änderung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
      erfolgenden Änderungen des UStG stände. Sie will die Vorschläge aber
      im Rahmen der nächsten Änderung der UStG aufgreifen.

Fundstellen

Bundesrat, Stellungnahme vom 08.05.2015, Beschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 121/15 (B)
Bundesregierung, Gegenäußerung vom 13.05.2015, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Weitere Beiträge
Das PrErkl-ZollkodexAnpG im Überblick.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.