Die OFD NRW nimmt mit Verfügung vom 14.03.2017 zu noch offenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) Stellung.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und die Nettokosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG) und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG die Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Bereits vor der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Rahmen des Steueränderungsgesetzes2003 (vgl. BGBl. I 2003, S. 2645) hat sich die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung mit dem Themenkreis der sog. anschaffungsnahen Aufwendungen beschäftigt. Die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG weist Abweichungen zu der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.07.2003) auf.
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 14.03.2017 zu noch offenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen Stellung genommen.
Laut der o.g. Verfügung wird derzeit auf Bund-/Länderebene erörtert, ob im Hinblick auf die für den Steuerpflichtigen nachteilige BFH-Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen und zur wirtschaftsgutbezogenen Prüfung (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2016) aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung vorzusehen ist. Einsprüche sind von der Bearbeitung zurückzustellen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
BMF-Schreiben vom 20.10.2017
Mit Schreiben vom 20.10.2017 folgt die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung, billigt zugleich aber eine Übergangsregelung (Kaufverträge vor dem 01.01.2017 im Fall von Schönheitsreparaturen bzw. gebäudebezogener Prüfung) zu.
BMF, Schreiben vom 20.10.2017
OFD NRW, Verfügung vom 14.03.2017, DB 2017, S. 817
BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 15/15, BStBl. II 2016, S. 996, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl. II 2016, S. 999, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 18.07.2003
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