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06.05.2019
Unternehmensteuer

OFD Frankfurt a.M.: Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern

Die OFD Frankfurt a.M. nimmt in einer Verfügung vom 21.03.2019 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG Stellung. Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 11.10.2013. 

Verwaltungsanweisung

In ihrer Verfügung vom 21.03.2019 gibt die OFD Frankfurt a.M. zunächst die BMF-Schreiben vom 08.12.2011 (siehe Deloitte Tax-News) und vom 12.09.2013 (siehe Deloitte Tax-News) wieder. Zusätzlich regelt die Verfügung weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG anhand von Beispielen, welche im Folgenden zusammengefasst werden. 

Behandlung von Verbindlichkeiten, die mit einem nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen

Sachverhalt

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft wird ein Grundstück der Obergesellschaft (OG), welches zu einem Teil (1) für eigenbetriebliche Zwecke genutzt und zum anderen Teil (2) an die Untergesellschaft (UG) vermietet wurde, nach § 6 Abs. 5 EStG (für den Teil 1 gegen Minderung von Gesellschaftsrechten und für den Teil 2 unentgeltlich) auf den Gesellschafter X der OG übertragen. Das mit diesem Grundstück zusammenhängende Darlehen wird von X nicht übernommen. 

Vor der Übertragung gehörte Teil 1 des Grundstücks zum Gesamthandsvermögen der OG, Teil 2 zum Sonderbetriebsvermögen der OG bei der UG. Das Darlehen war bisher, soweit es auf Teil 1 des Grundstücks entfällt, in der Gesamthandsbilanz der OG und soweit es auf Teil 2 des Grundstücks entfällt, als negatives Sonderbetriebsvermögen der OG bei der UG ausgewiesen. Nach der Übertragung stellt Teil 1 des Grundstücks Sonderbetriebsvermögen des X bei der OG und Teil 2 des Grundstücks Sonderbetriebsvermögen des X bei der UG dar.

Lösung

Das mit Teil 1 des Grundstücks (Fall des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG) im Zusammenhang stehende Fremdfinanzierungsdarlehen bleibt wegen der Veräußerung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten in vollem Umfang eine betriebliche Schuld der OG. Das mit Teil 2 des Grundstücks (Fall des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG) im Zusammenhang stehende Fremdfinanzierungsdarlehen wird, soweit eine Beteiligung zwischen der OG und dem X unverändert besteht (also entsprechend dem Anteil des X an der OG), zu einer betrieblichen Schuld im Sonderbetriebsvermögen des X bei der UG. Der restliche Fremdfinanzierungsanteil zum Teil 2 wird wegen der insoweit unentgeltlichen Eigentumsübertragung (BMF-Schreiben vom 08.12.2011, Rz. 1 und 8 S. 2) zu einer privaten Schuld der übrigen Gesellschafter der OG.

Anwendung des § 6b EStG bei Übertragung/Veräußerung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften

Sachverhalt

Die Ehegatten A und B führen in der Rechtsform einer GbR einen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen ein Einfamilienhaus gehört. Das Einfamilienhaus soll aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in eine neu gegründete, gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (die Kommanditanteile halten die Ehegatten zu jeweils 50 %) übertragen werden. Die Übertragung soll gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an A und B (Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto von A und B bei der KG) erfolgen.

Lösung

In diesem Fall liegt nur eine „Verschiebung“ von bisher schon bestehenden Gesellschaftsrechten und gerade keine „Gewährung“ von zusätzlichen (neuen) Gesellschaftsrechten vor, wie sie für die Annahme eines tausch- oder veräußerungsähnlichen Vorgangs regelmäßig verlangt wird. Eine Anwendung von § 6b und § 6c EStG ist daher nicht zuzulassen. 

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 5 EStG, § 6b EStG, § 6c EStG

Fundstelle

OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 21.03.2019, S 2241 A-117-St 213 

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 12.09.2013, IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2013, S. 1164 (siehe Deloitte Tax-News

BMF-Schreiben vom 08.12.2011, IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2011, S. 1279 (siehe Deloitte Tax-News)

 

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