Mit ihrer Verfügung vom 12.12.2022 hat die OFD Frankfurt a.M. ihre Feststellungen zur Zugehörigkeit von Mitunternehmern gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Sonderbetriebsvermögen sowie deren Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage aktualisiert. Die aktuelle Verfügung ersetzt das Vorgängerschreiben vom 21.07.2022. Die einzige Änderung gegenüber der Verfügung vom 21.07.2022 besteht darin, dass sich die OFD Frankfurt a.M. nun der Entscheidung des BFH vom 21.12.2021 (IV R 15/19) anschließt und die Entscheidungsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet.
Mit der Verfügung vom 12.12..2022 aktualisiert die OFD Frankfurt die bisher bestehende Verfügung vom 21.07.2022. Inhaltlich besteht der einzige Unterschied in der Verweisung auf ein aktuelles BFH-Urteil vom 21.12.2021 (IV R 15/19) hinsichtlich der Behandlung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH bei wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen GmbH und GmbH & Co. KG. Dem BFH zufolge ist die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) zuzuordnen, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Dies gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH mit der GmbH & Co. KG wirtschaftlich verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind. Das hat die Finanzverwaltung bislang anders gesehen und auch die OFD Frankfurt will die Anteile an der Komplementär-GmbH bei wirtschaftlicher Verflechtung aufgrund von Geschäftsbeziehungen – über ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplementärin und ihre Geschäftsführertätigkeit hinaus – in ihrer Verfügung vom 21.07.2022 weiterhin noch dem notwendigen SBV II zuordnen. In ihrer aktualisierten Verfügung vom 12.12.2022 gibt die OFD Frankfurt diese dem BFH entgegen stehende Auffassung nun auf und schließt sich der mittlerweile auch im BStBl veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 21.12.2021 (IV R 15/19) an.
In der Verfügung werden im Wesentlichen die folgenden Anwendungsfragen behandelt:
Einkommensteuerliche Zurechnung der Anteile an der Komplementär-GmbH eines Kommanditisten
Die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH werden dem notwendigen SBV II zugerechnet, da die Beteiligung seine Gesellschafterstellung in der GmbH & Co. KG stärkt: Durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH werden seine Einflussmöglichkeiten auf die GmbH & Co. KG ausgeweitet (BFH, Urteil vom 14.04.1988).
Damit die Anteile an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage (im Bereich des § 6 Abs. 3 EStG und der §§ 20, 24 UmwStG) zu qualifizieren sind, muss es sich bei der Beteiligung um eine wesentliche Grundlage für die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten handeln. Eine Zuordnung einer Beteiligung zum SBV II qualifiziert diese nicht zwangsläufig generell als eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Jedoch liegt in der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der KG gleichzeitig eine funktionale Bedeutung der Beteiligung für die Mitunternehmerstellung. Es handelt sich nur dann um keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung, wenn die durch die Beteiligung bewirkte Stärkung der Gesellschafterstellung von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Je nach Fallgestaltung ergeben sich folgende Beurteilungen:
Zurechnung von Anteilen eines Personengesellschafter an einer Kapitalgesellschaft bei nur wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gehalten werden, ohne dass eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft besteht, werden in der Regel nicht dem notwendigen SBV II zugeordnet. Eine solche Zuordnung ist nur dann vorzunehmen, wenn es besonders enge wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften gibt, die darin bestehen, dass eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH, Urteil vom 31.01.1991). Der Umfang der anderweitigen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft ist in diesen Fällen irrelevant.
Eine Beteiligung ist regelmäßig dann dem SBV II innerhalb der Personengesellschaft zuzuordnen, wenn der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht (BFH, Urteil vom 16.09.1994). Aber auch wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluss vermittelt, kann es sich bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft um SBV II handeln, da nicht ausschließlich auf die Beherrschung der Kapitalgesellschaft, sondern allgemein auf Einflussmöglichkeiten der Mitunternehmer auf die Geschäftsführung in der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft abzustellen ist (BFH, Urteil vom 03.03.1998). Inwieweit die Anteile eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten.
Behandlung des Anteils eines stillen Gesellschafters einer GmbH und atypisch stillen Gesellschaft an der GmbH
Der Anteil eines stillen Gesellschafters einer GmbH & atypisch Still stellt stets notwendiges SBV II dar, sofern die GmbH nicht noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht. Über die Beteiligung an der GmbH kann der stille Gesellschafter auf deren geschäftliches Verhalten Einfluss nehmen und zugleich seine Stellung in der stillen Gesellschaft verstärken, womit die Beteiligung an der GmbH auch der Beteiligung an der „Personengesellschaft GmbH & atypisch Still“ dient und die Voraussetzungen für die Behandlung als notwendiges SBV II erfüllt sind. Inwieweit die Anteile eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, ist auch hier nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten.
§ 20 UmwStG, § 24 UmwStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 3 EStG
OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 12.12.2022, S-2134 A – 014 – St 517
BFH, Urteil vom 12.12.2021, IV R 15/19, BStBl II 2022, S. 651, siehe Deloitte Tax-News
BFH-Urteil vom 16.12.2009, I R 97/08, BStBl II 2010, S. 808
BFH, Urteil vom 03.03.1998, VIII R 66/96, BStBl II 1998, S. 383
BFH, Urteil vom 16.09.1994, III R 45/92, BStBl II 1995, S. 75
BFH, Urteil vom 31.01.1991, IV R 2/90, BStBl II 1991, S. 786
BFH, Urteil vom 14.04.1988, IV R 271/84, BStBl II 1988, S. 667
OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 03.12.2015, S 2134 A – 14 – St 213
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