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15.03.2018
Unternehmensteuer

OFD Frankfurt a.M.: Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Die OFD Frankfurt a.M. hat mit Verfügungen vom 24.01.2018 und vom 06.04.2018 ihre Anweisungen zu Verfahrensfragen hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aktualisiert.

Verwaltungsanweisung

Für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist zwischen einer Antragstellung vor dem 14.12.2010 und einer Antragstellung nach dem 13.12.2010 zu unterscheiden. Im Folgenden sollen nur Verfahrensfragen für eine Antragstellung nach dem 13.12.2010 erörtert werden.

Die Verlustfeststellungserklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben

Verlustkompensation durch bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerveranlagungen

  • Zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte in den festsetzungsverjährten Vortragsjahren:
    Ein verbleibender Verlustvortrag kann lt. BFH-Urteil vom 29.06.2011 (siehe Deloitte Tax-News) nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr (nach § 181 Abs. 5 S. 1 AO) gesondert festgestellt werden.
  • Die Gesamtbeträge der Einkünfte reichen nur zur teilweisen Verlustkompensation aus:
    Für die bereits verjährten Vortragsjahre tritt ein Verlustverbrauch ein (ohne Änderung der Einkommensteuerbescheide). Zum jeweiligen Jahresende ist dann ein Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, der den Verlustverbrauch dokumentiert und den verbleibenden vortragsfähigen Verlust ausweist. Erst ab dem nächsten, noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum, ist der dann noch verbliebende vortragsfähige Verlust ggf. abzugsfähig.

Verhältnis zwischen Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid

Nach der Neufassung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Nach dem dies bestätigenden Gerichtsbescheid des BFH vom 11.10.2017 folgt daraus, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind. Werde der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und berücksichtige er keinen Verlust, komme eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO änderbar sei.

Anfechtbarkeit von Verlustfeststellungsbescheiden

Einsprüche gegen Verlustfeststellungsbescheide wg. der Höhe des verbleibenden Verlustvortags sind unbegründet, es muss die zugrunde liegende Einkommensteuerfestsetzung angefochten werden. Dies gilt trotz fehlender Beschwer auch dann, wenn die Steuerfestsetzung auf 0,- € lautet.

Unterbleibt eine Verlustfeststellung, obwohl die Besteuerungsgrundlagen in zutreffender Höhe im Steuerbescheid erfasst wurden, ist zunächst ein Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides zu stellen und ggf. gegen dessen Ablehnung im Einspruchswege vorzugehen. Wird der erstmalige oder geänderte Verlustrücktrag begehrt, ist ein Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zulässig.

Verjährung

Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist (§ 10d Abs. 4 S. 6 EStG). § 181 Abs. 5 AO kommt nur zur Anwendung, wenn das Finanzamt die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Zu der Frage, ob in der Nichtanwendbarkeit des § 181 Abs. 5 EStG eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung besteht, ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 2582/16). 

Für nicht feststellungsverjährte Jahre kann ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann noch ergehen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr
erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 13.01.2015).

Verlustrücktrag

Über die Höhe des zurückzutragenden Verlustes wird nach wie vor im Rücktragsjahr entschieden.

Anwendbarkeit auf Körperschaftsteuerfälle

Die Anweisungen gelten grundsätzlich auch für die Körperschaftsteuer.

Die Verfügung vom 06.04.2018 ergänzt die Verfügung vom 24.01.2018 um folgende Hinweise in Fällen des § 8c KStG:

Zu der Frage, ob in Fällen der "Nullfestsetzung der Körperschaftsteuer" der Körperschaftsteuerbescheid und/oder der Verlustfeststellungsbescheid anzufechten sind, gibt die OFD Frankfurt folgende Hinweise:

Eine Beschwer kann in Fällen der Verlustkürzung nach § 8c KStG sowohl im Körperschaftsteuer- als auch im Verlustfeststellungsbescheid ausgelöst werden.

In seinem Urteil vom 22.11.2016, I R 30/15 erkennt der BFH eine zur Anfechtung berechtigende Beschwer bei "Nullfestsetzung der Körperschaftsteuer" aus der in § 10d Abs. 4 S. 4 EStG resultierenden "Quasi-Grundlagenbescheidswirkung" des Steuerbescheids ausdrücklich an. Allerdings ist durch die alleinige Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides der Rechtsschutz der Körperschaft nicht in jeder Hinsicht sichergestellt.

Auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 S. 4 EStG kann zwar eine inhaltlich verbindliche Regelung auch im Falle einer "Nullfestsetzung" vorliegen, diese macht den Rechtsbehelf gegen den Verlustfeststellungsbescheid aber nicht
zwangsläufig unzulässig bzw. unbegründet. Denn die Regelungswirkung des § 8c KStG bezieht sich auch auf den zum vorherigen Stichtag festgestellten verbleibenden Verlustvortrag, der dann, wenn im Jahr des schädlichen
Beteiligungserwerbs ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt wird, nicht Gegenstand der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der Steuerfestsetzung ist. Insoweit wird eine verbindliche Entscheidung über die Kürzung des zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Ermittlung des zum 31.12. dieses Jahres festzustellenden Verlustvortrags erst im Feststellungsbescheid getroffen.

Das gilt entsprechend bei Anwendung des § 8d KStG und des § 10a S. 10 GewStG.

Betroffene Norm

§ 10d Abs. 4 S. 4, 5 EStG

Fundstellen

OFD Frankfurt a.M., Rundverfügung vom 06.04.2018, S-2225 A - 009 - St 213
OFD Frankfurt a.M., Rundverfügung vom 24.01.2018, S 2225 A - 009 - St 213

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.11.2016, I R 30/15, BStBl II 2017, S. 921, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 29.06.2011, IX R 38/10, BStBl II 2011, S. 963, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Gerichtsbescheid vom 11.10.2017, IX R 15/17
BFH, Urteil vom 13.01.2015, IX R 22/14, BStBl II 2015, S. 829, siehe Deloitte Tax-News unter Anmerkung 

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