Aktuell: Mit den Ländererlassen vom 04.02.2021 hebt die Finanzverwaltung ihren Erlass vom 14.12.2015 auf. Folglich sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.03.2015 (I R 10/14) (d.h. die gewerbesteuerliche Kürzung des AStG-Hinzurechnungsbetrags) in allen offenen Fällen für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden. Für Erhebungszeiträume ab 2017 ordnet § 7 S. 7 GewStG den Einbezug des Hinzurechnungsbetrags in den Gewerbeertrag an und schließt eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 1. HS GewStG aus (vgl. § 36 Abs. 3 S. 3 u. § 36 Abs. 5 S. 1 GewStG).
Ländererlasse vom 14.12.2015:
Mit Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14 hatte der BFH entschieden, dass der Gewinn eines inländischen Unternehmens für gewerbesteuerliche Zwecke um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu kürzen ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun mit Erlassen vom 14.12.2015 festgelegt, dass dieses Urteil nicht allgemein anzuwenden ist.
Der BFH hatte mit Urteil vom 11.03.2015 entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handele, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun im Einvernehmen mit dem BMF festgelegt, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden seien.
Die Gesetzesauslegung des BFH sei wie folgt zu widerlegen:
§ 10 AStG, § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG
Streitjahr 2009
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.02.2021
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015
BFH, Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 06.07.2005, VIII R 72/02, BStBl 2010 II, S. 828, Rdnr. 14
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