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20.10.2020
Unternehmensteuer

JStG 2020: Für die betriebliche Altersversorgung relevante Änderungen

Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) steht kurz vor der Verabschiedung. Der Gesetzentwurf enthält einige für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung relevante Änderungen, auf die im Beitrag eingegangen wird. 

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Dieser wurde vom Bundestag am 08.10.2020 in erster Lesung behandelt. Am 09.10.2020 nahm der Bundesrat Stellung (siehe Deloitte Tax-News). Geplant ist die Gegenäußerung der Bundesregierung am 21.10.2020. Für Anfang November 2020 ist der Abschluss der Beratungen im Bundestag vorgesehen. Am 27.11.2020 könnte dann die abschließende Beratung um Bundesrat erfolgen. Der Gesetzentwurf enthält auch einige für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung relevante Gesetzesänderungen, auf die im Folgenden eingegangen wird. 

Gesetzliche Regelungen im Entwurf

Steuerbefreiung für Leistungen, soweit diese aus Investmentanteilen stammen

Als Ausgleich für eine Vorbelastung von Investmenterträgen durch die teilweise Besteuerung von Investmentfonds wurde bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt, die auf Ebene des Versicherungsnehmers greift. Danach werden 15% des Teils des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, der aus Investmenterträgen stammt. Dies gilt grundsätzlich auch bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG. Allerdings greift die Steuerbefreiung nach § 22 Nr. 5 S. 15 EStG nur, soweit keine Steuerbefreiung nach §§ 8 bis 12 InvStG erfolgt ist. 

Die Regelung erfordert eine Trennung von Erträgen, für die auf Fondsebene eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 InvStG tatsächlich erfolgt ist (diese Befreiung kommt für Anleger in Betracht, die mit den Investmentanteilen Verpflichtungen aus zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen bedecken und erstreckt sich auf vom Investmentfonds erzielte inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte) von solchen Erträgen, für die eine solche Befreiung nicht gewährt oder in Anspruch genommen wurde. Wird bereits durch den Investmentfonds eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen, ist eine Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG auf Ebene des Leistungsempfängers steuersystematisch nicht erforderlich. Die bei der Besteuerung auf Anlegerebene nach der derzeitigen Regelung erforderliche Aufteilung ist sehr aufwändig. Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 5 S. 15 EStG-E wird daher die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen generell ausgeschlossen.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 InvStG soll von der Änderung unberührt bleiben, sodass eine Doppelbesteuerung weiterhin vermieden werden kann.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Nachschüssig gezahlte Renten bei Tod des Rentenberechtigten

Bei nachschüssig gezahlten Renten kommt es in einigen Fällen vor, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten die Rentenleistung für den Sterbemonat noch auf die bekannte Bankverbindung des Verstorbenen ausgezahlt wird. Da die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit dem Tod endet, ist die Zahlung jedoch nicht mehr der verstorbenen Person, sondern den Erben als Rechtsnachfolger zuzurechnen. Die mitteilungspflichtigen Stellen haben in diesem Fall eine Rentenbezugsmitteilung für die Erben als Leistungsempfänger zu übermitteln. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa S. 8 und Doppelbuchstabe bb S. 5 EStG-E regeln daher, dass Leibrenten und andere Leistungen, die vom Rententräger im Sterbemonat ausgezahlt werden, noch dem verstorbenen Rentenempfänger zuzurechnen sind. Das gilt auch bei nachgelagert besteuerten Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG, § 22 Nr. 5 S. 16 EStG-E. Diese Regelung dient der Vereinfachung und erspart es der mitteilungspflichtigen Stelle, eine zeit- und kostenintensive Ermittlung der Erben vorzunehmen. Die Rentenbezugsmitteilung ist ausschließlich für die verstorbene Person zu übermitteln.

Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Rentenbezugsmitteilungen bei Leistungen an beschränkt steuerpflichtige Leistungsempfänger

Nach § 50a Abs. 7 EStG kann das Finanzamt eines Vergütungsgläubigers anordnen, dass der Schuldner einer Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldners) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das gilt auch für Alterseinkünfte. Die Finanzverwaltung benötigt zur automationstechnischen Abwicklung der Anrechnung von einbehaltenen Beträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG den Abzugsbetrag nach § 50a Abs. 7 EStG. Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen mit Alterseinkünften soll zur Minimierung des Aufwandes auf das bereits bestehende Rentenbezugsmitteilungsverfahren zurückgegriffen werden.

§ 22a Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EStG-E sieht daher vor, dass ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge in die Rentenbezugsmitteilung aufnehmen sind.

Die Übermittlung der Beträge kann auf Grund der technisch bedingten Vorlaufzeit im Verfahren zur Änderung des entsprechenden Datensatzes bei allen am Verfahren beteiligten Stellen erst für die ab dem 1. Januar 2022 zu übermittelnden Datensätze erfolgen.

Gewerbesteuer – Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten

§ 8 Nr. 8 GewStG regelt die Hinzurechnung von Anteilen am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mintunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Für entsprechende Gewinne ist in § 9 Nr. 2 GewStG eine Kürzungsvorschrift enthalten. Durch die Vorschriften soll eine Doppelerfassung vermieden werden. Gewinn- und Verlustanteile für gewerbesteuerliche Zwecke sind nur bei der gewerblich tätigen Personengesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern zu berücksichtigen. Die Kürzungsvorschrift greift für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds jedoch nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds die Möglichkeit haben, ihren steuerlichen Gewinn durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zu mindern und eine Kürzung zur Vermeidung einer Doppelbelastung im Sinne einer Regelung des § 9 Nr. 2 GewStG nicht erforderlich ist. Für Beteiligungsverluste gibt es in § 8 Nr. 8 GewStG bisher keine entsprechende Sonderregelung, sodass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds Beteiligungsverluste dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen müssen. Hierdurch ergibt sich allerdings bei Betrachtung mehrerer Erhebungszeiträume eine ungleiche Behandlung zu anderen Unternehmen. Die rechnerische Doppelbelastung kann insoweit auch nicht über § 21 KStG vermieden werden. 

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sah daher vor, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds in § 8 Nr. 8 GewStG-E ausgeschlossen wird.

Der Bundesrat lehnt die Anpassung des § 8 Nr. 8 GewStG allerdings ab. Der Verlust aus der Beteiligung sei in der Regel im handelsrechtlichen Jahresergebnis nicht abgebildet und beeinflusse somit die Bemessungsgrundlage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (zugunsten der Versicherung) nicht. Dass in den folgenden Erhebungszeiträumen dann die Bemessungsgrundlage der Rückstellung insoweit ebenfalls nicht beeinflusst wird (diesmal eben zuungunsten der Versicherung), erscheine dann allerdings folgerichtig und konsequent. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die finale Fassung des JStG 2020 eine entsprechende Gleichstellung von Gewinn- und Verlustanteilen für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds enthalten wird.

Dem Vernehmen nach wird sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu dieser Beschlussempfehlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführlich äußern und anregen, diesen Punkt in einem separaten oder späteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufzugreifen.

Abgabenordnung – Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO in Verbindung mit S. 2 ist der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen 150.000 EUR überschreiten.
Beim Erwerb oder der Veräußerung einer Beteiligung soll zukünftig auf eine Mitteilungspflicht verzichtet werden, wenn es sich um eine börsennotierte Beteiligung von weniger als 1 % handelt und mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse stattfindet. Bereits gehaltene Beteiligungen sollen in die Ermittlung der 1 %-Grenze einbezogen werden, § 138 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2 bis 4 AO-E. Die Börsenklausel soll im Interesse der Rechtssicherheit und besseren Praktikabilität eingefügt werden.

Die Neuregelung soll am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Hinweis

Mit Schreiben vom 18. September 2020 – IV B 5 – S 0301/19/10009 :001 stellt das BMF klar, dass die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen gelten. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für die Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds. 

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf Jahressteuergesetzes 2020, BT-Drs. 19/22850

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