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07.08.2018
Unternehmensteuer

Jahressteuergesetz 2018: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf

 Aktuell:

  • Der Bundestag hat am 08.11.2018 das Gesetz verabschiedet. Siehe Deloitte Tax-News 
  • 1. Beratung im Bundestag am 27.09.2018.
  • Der Bundesrat hat am 21.09.2018 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Siehe Deloitte Tax-News

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 enthält neben Regelungen zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet (hiernach wurde gegenüber dem Referentenentwurf das Gesetz umbenannt) unter anderem Änderungen beim Verlustabzug von Kapitalgesellschaften, die Wiedereinführung der Sanierungsklausel sowie eine Verbesserung der steuerlichen Förderung von Elektro-Dienstwagen.

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat Mitte Mai 2018 einen Diskussions- und Ende Juni einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Am 01.08.2018 fasste die Bundesregierung den Beschluss über den Regierungsentwurf für das Gesetz. In Anlehnung an seinen wesentlichen Regelungsinhalt trägt der Entwurf nun den Titel "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Gegenüber dem vom BMF am 25.06.2018 veröffentlichten Referentenentwurf und seinem vorigen Diskussionsentwurf gab es drei bedeutendere und sonst vor allem redaktionelle Änderungen. Mit dem Gesetzentwurf sollen vor allem notwendige Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung, technische Änderungen aufgrund von Rückmeldungen der Finanzverwaltungspraxis sowie Folgeänderungen und Anpassung aufgrund von vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden.

Inhalt des Regierungsentwurfs

Hervorzuheben sind die folgenden Regelungen des Regierungsentwurfs, Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF sind kursiv dargestellt:

Einkommensteuerrecht

  • Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
    Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer sowie der Einkommensteuer für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen soll für einen bestimmten Zeitraum halbiert werden. Auf diese Weise soll die im Koalitionsvertrag (siehe Deloitte Tax-News) vorgesehene Reduzierung des Satzes für die sogenannte 1%-Methode auf 0,5% umgesetzt werden. Die vergünstigte Besteuerung soll jedoch nur Anwendung finden für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2022 angeschafft/geleast werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E). Wird zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Bei der Anschaffung entsprechender Fahrzeuge vor oder nach dem Förderzeitraum soll der bisherige Nachteilsausgleich gelten.

Körperschaftsteuerrecht

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gemäß § 34 Abs. 6 S. 1 KStG-E)
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11, siehe Deloitte Tax-News), entschieden, dass § 8c S. 1 KStG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung, wonach nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden, verfassungswidrig ist. Der Beschluss des BVerfG betrifft ausdrücklich nur unmittelbare Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft vor dem 01.01.2016 (vor der erstmaligen Anwendung des § 8d KStG). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c S. 2 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) wird ausdrücklich offengelassen (siehe hierzu: FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017, 2 K 245/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News). Zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG wird § 8c S. 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.
    Die Anwendungsregelung wird auch für die Gewerbesteuer umgesetzt (§ 36 Abs. 2d GewStG-E).
  • Sanierungsklausel soll wieder rückwirkend in Kraft treten (§ 34 Abs. 6 S. 2 u. 3 KStG-E)
    Die sogenannte Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG soll rückwirkend ab 2008 wieder in Kraft gesetzt werden. Der EuGH hat mit Urteilen vom 28.06.2018 (C-203/16P, C-208/16 P, C-219/16P, C-2097/16P, siehe Deloitte Tax-News ) den Beschluss der Europäischen Kommission (siehe Deloitte Tax-News) aus dem Jahr 2011, der die Sanierungsklausel als rechtswidrige Beihilfe ansah, für nichtig erklärt. Durch eine Änderung der Anwendungsvorschrift im KStG soll jetzt die Regelung der Sanierungsklausel wieder Anwendung finden.
    Verlustvorträge würden damit nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergehen, wenn eine ansonsten schädliche Beteiligungsübertragung zu Sanierungszwecken erfolgt.
  • Einführung einer Gewinnabführungsfiktion in §§ 14 Abs. 2, 34 Abs. 6b KStG-E
    Mit Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht. Nach der Neuregelung sollen Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu leisten. Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter soll es unschädlich, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies soll jedoch nur gelten, soweit die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden (gewöhnlichen) Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt. Dieser Regelungsgehalt wurde von der Finanzverwaltung auch schon bisher anerkannt (BMF-Schreiben vom 20.04.010, BStBl I 2010 S. 372). Die Neuregelung soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein.
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG-E)

Umsatzsteuerrecht

  • Aufhebung des § 3 Abs. 9 S. 3 UStG
    Die Pflicht zur Abführung von Urheberrechtsabgaben soll nicht mehr als sonstige Leistung gelten. Durch die Änderung wird das EuGH-Urteil vom 18.01.2017 (C-37/16) umgesetzt. Die Streichung soll wie die übrigen Änderungen des UStG am 01.012019 in Kraft treten. Bis dahin gilt eine Nichtbeanstandungsregelung der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern vom 14.02.2018.
  • Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für Gutscheine (§§ 3 Abs. 13 bis 15, 10 Abs. 1 UStG-E)
    Definition von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen; Regelung des Ortes der Lieferung oder Leistung, zu der ein Gutschein berechtigt; Bemessungsgrundlage bei Gutscheinen.
  • Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f, 25e UStG-E)
    Betreiber von Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden sollen insbesondere die Steuer- und USt-ID-Nummer der auf den Plattformen aktiven Händlern, um zu gewährleisten, dass die Händler in Europa für steuerliche Zwecke registriert sind. Plattformbetreiber sollen des Weiteren für Umsatzsteuerausfälle haften, die durch Händler auf der Plattform verursacht wurden. Die Haftung für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen soll für die nicht entrichtete Umsatzsteuer von Rechtsgeschäften beginnen, die nach dem 28.02.2019 abgeschlossen werden. Für Umsätze von Unternehmen mit Sitz im Inland, der EU oder dem EWR soll die Haftung für Umsatzsteuer für Rechtgeschäfte beginnen, die nach dem 30.09.2019 abgeschlossen werden.
    Ausführlich siehe
    Deloitte Tax-News 

Sonstige durch Änderungen angesprochene Steuergesetze

  • Meldung zusätzlicher Daten für grunderwerbsteuerliche Zwecke (§ 20 GrEStG-E)
  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (inoffiziell weiterhin Jahressteuergesetz 2018) vom 01.08.2018, BR-Drs  372/18

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289, siehe Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017, 2 K 245/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News  

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