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26.10.2012
Unternehmensteuer

Jahressteuergesetz 2013: Aufbewahrungsfristen, E-Mobilität, Fremdvergleichsgrundsatz und viele weitere Steuerrechtsänderungen

Der Bundestag hat am 25.10.2012 das Jahressteuergesetz 2013 mit den, vom Finanzausschuss empfohlen, Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Dabei wurden u.a. die Empfehlungen des Bundesrates (siehe Deloitte Tax-News) zu folgenden Punkten nicht aufgegriffen: 

  • Hybride Finanzierungen 
  • Steuerpflicht von Streubesitzdividenden 
  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG (Cash-GmbH)
  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung 
  • Gestaltungen zur Erlangung steuerlicher Vorteile im Rahmen von Umstrukturierungen 
  • Überarbeitung Investmentsteuerrecht 
  • Wertpapierleihe 
  • Verhinderung von RETT-Blocker-Strukturen

Da es sehr wahrscheinlich ein Vermittlungsverfahren geben wird, können diese Empfehlungen noch Gegenstand des Vermittlungsverfahrens werden und auf diesem Wege, möglicherweise auch in geänderter Form, noch ins Gesetz aufgenommen werden. Die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz ist für den 23.11.2012 geplant. Derzeit sind die letzten offiziellen Sitzungstermine von Bundestag und Bundesrat im Jahr 2012 für die Kalenderwoche 50 vorgesehen. Bis dahin sollte - wenn es keine Sondersitzungen geben soll - ein Vermittlungsverfahren vorliegen, dem beide Institutionen noch zustimmen müssen. 

Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Gesetzesbeschluss des Bundestages die folgenden wesentlichen Änderungen:

Unternehmensbesteuerung

  • Verlängerung der bereits bestehenden Übergangsregelung (§ 34 Absatz 10b Satz 3 KStG) zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG) bis 2015. 
  • Klarstellung der Regelung zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes bei der Einnahmenüberschussrechnung.
  • Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes Berücksichtigung von Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme (§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c – neu EStG). 
  • Einschränkung der Steuerabstandnahme aufgrund von Freistellungsaufträgen bei Gewinnausschüttungen von - insbesondere kleinen - GmbHs (§ 44a Absatz 1 EStG). 
  • Ausweitung der bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags von Windkraftanlagenbetreibern bestehenden Sonderregelung auf solare Strahlungsenergie (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG).

Außensteuerrecht

  • Redaktionelle Klarstellung, dass der im Gesetz geregelte Vorrang eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits bei der Steuererklärung zu berücksichtigen ist (§ 1 Absatz 5 AStG), sowie Änderung der Anwendungsregelung zur Vermeidung einer unechten Rückwirkung (§ 21 Absatz 20 AStG). 
  • Berücksichtigung europarechtlicher Bedenken: Änderung der vorgesehenen Vorschrift, sodass eine Zurechnung von Einkünften nach den neu eingefügten Absätzen 9 und 10 bei Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU/EWR ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn die vorgesehenen Nachweise zur Existenz einer echten Stiftung nicht erbracht werden (§ 15 Absatz 6 AStG).

Lohnsteuer

  • Erweiterung des im Entwurf für Elektroautos bereits enthaltenen Nachteilsausgleichs bei der Dienstwagenbesteuerung auch auf Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG).
  • Einführung einer Pauschalbesteuerung von überlassenen Datenverarbeitungsgeräten (bisher Personalcomputer) (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG). 
  • Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g – neu – EStG). 
  • Schaffung der Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM sowie für den Übergangszeitraum (§ 52b – neu EStG). Hinweis: hierzu gibt es bereits den Entwurf eines BMF-Schreibens (siehe Deloitte Tax-News)

Abgeltungsteuer

  • Einführung einer Bestimmung in § 45a EStG zur Erteilung von Steuerbescheinigung in den Fällen des Steuereinbehalts gemäß § 44 Absatz 1a EStG. 
  • Verbesserung des Verfahrens für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 01.01.2015 (§ 51a Absatz 2c Nummer 3 und Absatz 2e sowie § 52a Absatz 18 Satz 2 EStG).

Umsatzsteuer

  • Änderung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG: Unternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind, bereits mit ihrer Entstehung abziehen. 
  • Ausweitung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b und Absatz 5 Satz 2 UStG), sowie Herausnahme von Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG). 
  • Erweiterung des Rückausschlusses des Vorsteuerabzugs nach § 15 Absatz 3 UStG um die Steuerbefreiungsvorschriften § 4 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11 UStG.
  • Streichung der Neufassung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen mit Folgeänderungen (§ 4 Nummer 21 und 22 UStG).

Grunderwerbsteuer

  • Rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 im Grunderwerbsteuerrecht (§ 23 Absatz 9 GrEStG), (siehe zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft auch Deloitte Tax-News).

Verfahrensrecht

  • Streichung der Abrundung bei der Aufteilung einer Gesamtschuld (§ 275 AO). 
  • Herstellung eines Gleichlaufs der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen: der Erlass eines Haftungsbescheides bis zum Ablauf der für den Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist bleibt somit zulässig (§ 171 Absatz 15 – neu – AO).

Fundstellen

Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag, 25.10.2012, BR-Drs. 632/12
Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag, BT-Drs. 17/11190
Bundesrat, Stellungnahme vom 06.07.2012, BR-Drs. 302/12(B), Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Bundesregierung,Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2013, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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